Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgeschäft
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Privatgasterei
Privatgastung
Privatgebäude
Privatgefängnis
Privatgehölz
Privatgeistliche
Privatgeld
Privatgerechtigkeit
Privatgericht
Privatgeschäft
, n.
I
wie Privatangelegenheit
- desgleichen [sollen die Kanzleibeamten] vnnder der zeit der expedition khein eigne, iere priuatgeschefft verrichtenn1569 Reyscher,Ges. XII 396Faksimile - in Google Books
- wann auch vnsere staͤtt vnnd gerichtschreiber, nicht allein in der statt vnd gerichte gemeinen vnd privat geschaͤfften, sondern auch mehrern theils in vngelts rechnungen, malefitz, stewer vnd andern vns vornemlich angehoͤrigen sachen gebraucht ... werden1599 OPfalzLO. 381Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- [soll] ein jeder [rahts-glied] geflißen seyn, alle bemühung anzuwenden, daß die publica wohl abgewartet, und nicht den privat-geschäfften postponiret werden mögen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 179
- separation der publiquen und privatgeschaften in Schlesien1750 Kretschmayr-Walter II 307
- [Übschr.:] rechte in privatgeschäften der landesherren1757 RechtVerfMariaTher. 587
- bei der ergreifung des besizes, als einer privat-handelung, kan er [Notar] ... diß privat-geschaͤfte bewirken1758 Estor,RGel. II 463Faksimile (ca. 145 KB)
- zur erstern art [des allgemeinen deutschen Rechts] gehoͤren z.b. die verordnungen der reichsgesetze in privatgeschaͤfften1762 Wiesand 1082Faksimile - in Google Books
- die beurlaubung ist also eine von den vorgesetzten und dazu bestellten erhaltene erlaubniß, daß ein soldat ohne verlust seiner rechte, und strafe, eine zeit lang seinen privatgeschaͤften nachgehen, dienste unterlassen, seine gesundheit pflegen, und vom regiment oder der compagnie weggehen und seyn koͤnne1771 Zincke,KriegsRGel. 44Faksimile (ca. 107 KB)
- [es] kann uͤberhaupt nicht bestritten werden, daß reichsgesetze fuͤr fuͤrsten auch in ihren familiensachen und privatgeschaͤfften allerdings verbindlich seyn koͤnnen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vieles [was unsere reichsgesetze enthalten] geht blos auf privatgeschaͤfte, als contracte, zinsfuß, testamente, intestaterbfolge, vormundschaften, handwerker, pflichten der notarien, verbotene selbsthuͤlfe, gerichtliches verfahren u.s.f.1805 RepRecht XII 226Faksimile (ca. 388 KB)
II
ein Rechtsgeschäft, das dem Privatrecht (II) zuzurechnen ist
- eine gesetzgebung, welche personen von unreifem alter zur vornahme von privatgeschäften für unfähig erklärt1804 Gönner,StaatsR. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)