Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgeschäft

Privatgeschäft

, n.


I wie Privatangelegenheit 
  • desgleichen [sollen die Kanzleibeamten] vnnder der zeit der expedition khein eigne, iere priuatgeschefft verrichtenn
    1569 Reyscher,Ges. XII 396
  • wann auch vnsere staͤtt vnnd gerichtschreiber, nicht allein in der statt vnd gerichte gemeinen vnd privat geschaͤfften, sondern auch mehrern theils in vngelts rechnungen, malefitz, stewer vnd andern vns vornemlich angehoͤrigen sachen gebraucht ... werden
    1599 OPfalzLO. 381
  • [soll] ein jeder [rahts-glied] geflißen seyn, alle bemühung anzuwenden, daß die publica wohl abgewartet, und nicht den privat-geschäfften postponiret werden mögen
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 179
  • separation der publiquen und privatgeschaften in Schlesien
    1750 Kretschmayr-Walter II 307
  • [Übschr.:] rechte in privatgeschäften der landesherren
    1757 RechtVerfMariaTher. 587
  • bei der ergreifung des besizes, als einer privat-handelung, kan er [Notar] ... diß privat-geschaͤfte bewirken
    1758 Estor,RGel. II 463
  • zur erstern art [des allgemeinen deutschen Rechts] gehoͤren z.b. die verordnungen der reichsgesetze in privatgeschaͤfften 
    1762 Wiesand 1082
  • die beurlaubung ist also eine von den vorgesetzten und dazu bestellten erhaltene erlaubniß, daß ein soldat ohne verlust seiner rechte, und strafe, eine zeit lang seinen privatgeschaͤften nachgehen, dienste unterlassen, seine gesundheit pflegen, und vom regiment oder der compagnie weggehen und seyn koͤnne
    1771 Zincke,KriegsRGel. 44
  • [es] kann uͤberhaupt nicht bestritten werden, daß reichsgesetze fuͤr fuͤrsten auch in ihren familiensachen und privatgeschaͤfften allerdings verbindlich seyn koͤnnen
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 165
  • vieles [was unsere reichsgesetze enthalten] geht blos auf privatgeschaͤfte, als contracte, zinsfuß, testamente, intestaterbfolge, vormundschaften, handwerker, pflichten der notarien, verbotene selbsthuͤlfe, gerichtliches verfahren u.s.f.
    1805 RepRecht XII 226
II ein Rechtsgeschäft, das dem Privatrecht (II) zuzurechnen ist
  • eine gesetzgebung, welche personen von unreifem alter zur vornahme von privatgeschäften für unfähig erklärt
    1804 Gönner,StaatsR. 84
unter Ausschluss der Schreibform(en):