Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgewalt
Artikel davor:
Privatgastung
Privatgebäude
Privatgefängnis
Privatgehölz
Privatgeistliche
Privatgeld
Privatgerechtigkeit
Privatgericht
Privatgeschäft
Privatgesetz
Privatgewalt
, m., f.
I
nichtabgeleitete Zuständigkeit, eigene Kompetenz
- ist unsere genzliche meinung, das die verordneten consistoriales gar nichts für ihre aigene person oder aus angemastem unordentlichem privatgewalt handeln, sondern alles, was ihnen geburt, in unserm namen fürnemen ... sollen1594 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 381Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dergleichen eigenthumbs-recht auf die sachen wird durch die besonderen persohnen auf dreyerley weiß an sich gebracht als 1. durch anfaͤngliche eroberung, da namlich ein persohn sachen, so zuvor niemanden eigenthumblich zugehoͤrt hatten, under ihren privat-gewalt bringt1709 Mutach 39Faksimile (ca. 152 KB)
II
private Gewaltausübung, auf die nach der Lehre vom Staatsvertrag der Bürger zugunsten des staatlichen Gewaltmonopols verzichtet hat; private Durchsetzung eines Rechts
vgl.
Notwehr (I)
- damit der anlaß privat-gewalt zu uͤben desto mehr verhinderet werde, ist ... versehen, daß wann zwey oder mehr persohnen in gefaͤhrlichem unfrieden ... gegen einandern stuhnden, daß denzmahlen der richter ihnen fried und sicherheit abforderen ... solle1709 Mutach 172Faksimile (ca. 123 KB)
- es geschiehet solche [veraͤusserung eines versetzten pfandes] nemlich gerichtlich und vermittelst obrigkeitlicher huͤlffe, oder aussergerichtlich und aus privat-gewalt des glaͤubigers1741 Zedler 27 Sp. 1265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch handlungen unerlaubter privatgewalt kann der besitz einer sache niemals erlangt werden1794 PreußALR. I 7 § 96
- pfändungen sind, als eine art der privatgewalt nur alsdann zuläßig, wenn ohne dieselben der zweck der sicherstellung wegen ... der abwendung noch bevorstehender beeinträchtigungen, durch richterliche hülfe nicht erlangt werden kann1794 PreußALR. I 14 § 414
- ohngeachtet der regel nach alle privatgewalt im staate verbothen ist, so steht sie dennoch dem besitzer frey. wenn mich nehmlich jemand in meinem besitze stoͤhrt, so kann ich ihn mit gewalt abhalten1799 RepRecht III 299Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil aber der staatsbürger sein recht auf privatgewalt nothwendig dem staate übertragen hat, so setzt die rechtmässigkeit der selbstvertheidigung im staate ... einen fall voraus, auf welchen sich die entäusserung der privatgewalt an den staat nicht erstrecken konnte1808 Feuerbach,PeinlR.4 36Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand darf in privatrechtssachen sein wahres oder vermeintliches recht durch privatgewalt geltend machen1815 Gönner,EntwGesB. I 4Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die gesetze erlauben dem besitzer, sein inhaben mit privatgewalt gegen eingriffe zu schützen1815 Gönner,EntwGesB. II 650Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte