Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgewalt

Privatgewalt

, m., f.


I nichtabgeleitete Zuständigkeit, eigene Kompetenz
  • ist unsere genzliche meinung, das die verordneten consistoriales gar nichts für ihre aigene person oder aus angemastem unordentlichem privatgewalt handeln, sondern alles, was ihnen geburt, in unserm namen fürnemen ... sollen
    1594 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 381
  • dergleichen eigenthumbs-recht auf die sachen wird durch die besonderen persohnen auf dreyerley weiß an sich gebracht als 1. durch anfaͤngliche eroberung, da namlich ein persohn sachen, so zuvor niemanden eigenthumblich zugehoͤrt hatten, under ihren privat-gewalt bringt
    1709 Mutach 39
II private Gewaltausübung, auf die nach der Lehre vom Staatsvertrag der Bürger zugunsten des staatlichen Gewaltmonopols verzichtet hat; private Durchsetzung eines Rechts
  • damit der anlaß privat-gewalt zu uͤben desto mehr verhinderet werde, ist ... versehen, daß wann zwey oder mehr persohnen in gefaͤhrlichem unfrieden ... gegen einandern stuhnden, daß denzmahlen der richter ihnen fried und sicherheit abforderen ... solle
    1709 Mutach 172
  • es geschiehet solche [veraͤusserung eines versetzten pfandes] nemlich gerichtlich und vermittelst obrigkeitlicher huͤlffe, oder aussergerichtlich und aus privat-gewalt des glaͤubigers
    1741 Zedler 27 Sp. 1265
  • durch handlungen unerlaubter privatgewalt kann der besitz einer sache niemals erlangt werden
    1794 PreußALR. I 7 § 96
  • pfändungen sind, als eine art der privatgewalt nur alsdann zuläßig, wenn ohne dieselben der zweck der sicherstellung wegen ... der abwendung noch bevorstehender beeinträchtigungen, durch richterliche hülfe nicht erlangt werden kann
    1794 PreußALR. I 14 § 414
  • ohngeachtet der regel nach alle privatgewalt im staate verbothen ist, so steht sie dennoch dem besitzer frey. wenn mich nehmlich jemand in meinem besitze stoͤhrt, so kann ich ihn mit gewalt abhalten
    1799 RepRecht III 299
  • weil aber der staatsbürger sein recht auf privatgewalt nothwendig dem staate übertragen hat, so setzt die rechtmässigkeit der selbstvertheidigung im staate ... einen fall voraus, auf welchen sich die entäusserung der privatgewalt an den staat nicht erstrecken konnte
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 36
  • niemand darf in privatrechtssachen sein wahres oder vermeintliches recht durch privatgewalt geltend machen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 4
  • die gesetze erlauben dem besitzer, sein inhaben mit privatgewalt gegen eingriffe zu schützen
    1815 Gönner,EntwGesB. II 650
unter Ausschluss der Schreibform(en):