Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgut
Artikel davor:
Privatgebäude
Privatgefängnis
Privatgehölz
Privatgeistliche
Privatgeld
Privatgerechtigkeit
Privatgericht
Privatgeschäft
Privatgesetz
Privatgewalt
Privatgut
, n.
eine dem privaten oder nichtstaatlichen Vermögen zuzurechnende, nicht öffentliche Sache, idR. Immobilie
- die hochobrigkeit ... [solle] nit vergeben werden [auf] ... privatguet1599 MIÖG. Erg.-Bd. 11 (1929) 540
- daß an theils orten die buͤrgermeister und rahtmannen in staͤdten, auch ampt und kornschreiber auf ihre privat-guͤter, item die pfarrer, schultzen, kruͤger, muͤller, ja auch gemeine pawren, und andere particular-leuhte, auf den doͤrfern sich unterstehen, eigene pacht-schaͤfer oder kostknechte umb die halbe wolle ... an sich zu ziehen1684 CCMarch. V 3 Sp. 190Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- biß hieher ist geredet worden von denen juribus superioritatis, welche in bonis publicis exercirt werden: folgen nun diejenige, wodurch der fiscus aus den privat guͤtern einen nutzen schaffet1705 KlugeBeamte I2 523Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es koͤnnte dieses eine gelegenheit seyn, daß durch solche vermischung der domainen mit privat-guͤthern, ein großer theil derselben ... dem landes-herrn entzogen wuͤrde1710 HistBeitrPreuß. II 174Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Zuständigkeit des Hofgerichts:] so wol die geistlichen, iedoch nur in realibus, ihre priuat- und profan guͤter betreffend, nicht aber in streitigkeiten, welche die pfarr-guͤter ... belangen1721 Ludovici,LehnsProzeß3 56Faksimile - in Google Books
- königliche sowohl als privatgüter1753 ActaBoruss.BehO. IX 571
- es fuͤhren aber den namen chatoullguͤter zuweilen wirkliche domainen, bloß weil deren einkuͤnfte zu den eigenen handausgaben des regenten bestimmet sind, die deshalben keine eigenthuͤmliche privatguͤter des fuͤrsten werden1758 v.Justi,Staatsw. II 101Faksimile (ca. 86 KB)
- dergleichen privat-guͤter nun seynd diejenige lande, gebiete, orte, oder guͤter, deren eigenthum und nuzniessung zwar dem landes-herrn auch zustehet, deren gefaͤlle er aber nicht in seine rent-cammer fliessen laͤsset, noch sie zu denen ordentlichen staats-ausgaben, sondern sonsten nach seinem gefallen, anwendet1769 Moser,RStändeLand. 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- endlich kan auch ein erzbischoff, oder bischoff, etc. privat-guͤter besizen; in ansehung dern er als eine privat-person ... behandelt wird: und zwar besizet nur der jeztmalige regent dieselbe als sein privat-eigenthum1769 Moser,RStändeLand. 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die sachen in dem staatsgebiethe sind entweder ein staats- oder ein privat-gut. das letztere gehoͤrt einzelnen oder moralischen personen, kleineren gesellschaften, oder ganzen gemeinden ... auch dasjenige vermoͤgen des landesfuͤrsten, welches er nicht als oberhaupt des staates besitzt, wird als ein privat-gut betrachtet1811 ÖstABGB. § 286 u. 289Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- privatgut ist alles, dessen eigenthum privatpersonen, als solchen, zusteht1817 Klüber,ÖffRecht 405Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)