Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privathandlung

Privathandlung

, f.


I Tätigkeit im privaten Bereich, Privatsache (I) 
  • 1607 ActaBrandenb. III 222
  • ihro fuͤrstl. gn. als dem ordinario, durch dergleichen privat-handlung sie zwar nichtens præjudiciren koͤnnen
    1615 Mader,ReichsrMag. III 307
  • gleichwie es bey ihrer fgl. die meinung niemaln gehabt, auch noch nicht hatt, einen oder andern auß der ritterschafft mittel, wegen ohne das erlaubter privathandlungen, contracten, transactionen und dergleichen, sich zusammen zuthun, zu untersagen
    1655 HessSamml. II 244
  • ist wohl kein zweifel, daß, gleichwie alle andere gecroͤnte hauͤpter, also auch der kayser, wegen seines privat-lebens und wandels und seiner privat-handlungen niemanden als gott rechenschafft zu geben schuldig seye
    1742 Moser,StaatsR. VII 16
  • wenn sich ein monarch zu einer religion bekennet: so thut er solches niemals als regent, sondern als eine andere privatperson, die der ruͤhrung ihres gewissens folget. folglich muß er diese privathandlung niemals in seine regentenpflicht einmischen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 122
  • 1758 v.Justi,Staatsw. I 165
  • [Bitte um Genehmigung eines Hauskaufs durch Juden:] nichts als eine undeutliche einsicht und besorgnis des nachteils vor diese und jene privathandlung werden also die Magdeburger, aber auch ohne alle ehrerbietung vor ein hocherleuchtetes kgl. collegium vorbringen können
    1761 Stern,PreußJuden III 2 S. 858
  • um 1795 StaatsRHeilRömR. 85
  • das recht, privathandlungen durch hoheitliche bestätigung ein besonderes ansehen zu ertheilen, flieset sichtbar aus der repräsentativgewalt
    1804 Gönner,StaatsR. 442
  • ein staatsfolger bleibt indessen, wenn er nicht privaterbe geworden ist, auch nicht schuldig, die privathandlungen des vorfahren zu erfuͤllen
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 421
II wie Privatgewalt (II) 
  • was gemaine und privat-handlung (als iniurien, eingriff, gewaldt oder dergleichen sachen) sein, darinnen haben die verträg und wilkhürliche vergleichungen statt
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 33 § 16
  • bei der ergreifung des besizes, als einer privat-handelung, kan er [Notar] ... diß privat-geschaͤfte bewirken
    1758 Estor,RGel. II 463
unter Ausschluss der Schreibform(en):