Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privathaus

Privathaus

, n.

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privaten Zwecken dienendes Gebäude
  • es sollen auch vnzüchtige weiber weder in dem krätschämb noch priuatheußern beherberget werden
    1657 ZSchles. 15 (1880) 145
  • [wurde der lutherischen Gemeinde] sothanes religionis exercitium in kirchen, schulen, privathausern und gemeinen straßen bey hoher poen verbotten
    1666 JbWestfKG. 19 (1917) 150
  • ob es [Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit] aber in oder ausser dem ordentlichen gerichts-ort, etwa in des richters oder eines andern privat-haus geschiehet, thut nichts zur sache
    1705 KlugeBeamte I2 664
  • denen juden soll insgemein alles schmeltzen des goldes und silbers in ihren eigenen oder andern privat-haͤusern gantz und durchaus verbothen, auch unter keinen prætext nachgelassen seyn
    1718 CCMarch. IV 1 Sp. 1344
  • ehe die solenne conferenzien angehen, pflegen von allen chur-fuͤrsten ein oder mehrere abgeordnete in einem privat-haus wenigstens eine præliminar-conferentz daruͤber zu halten, was ... bey denen haupt-conferenzien, selbsten beobachtet ... werden solle
    1738 Moser,StaatsR. II 362
  • [als Konventikel werden bezeichnet:] außerordentliche versammlungen in privat häusern und andern orten außer der kirche einiger glieder in ihren und aus andern gemeinen, welche unter dem vorwand der erbauung den öffentlichen gottes dinst versäumen
    1741 KircheGrafschMark I 248
  • also bitten wir [Judenschaft von Königsberg] ... zu approbiren, daß wir auf der altstadt in einem privat-hause in einem darzu aptirenden behältnis eine publique betstube etabliren
    1747 Stern,PreußJuden III 2 S. 1003
  • [Frage,] ob die wirths- und privat-haͤuser an allen sonntaͤgen nicht nur von spielleuten, sondern auch von wuͤrfeln und charten leer gehalten werden?
    1754 SammlBadDurlach I 68
  • so haben solche [juden] im privathause eines ihrer genossen ihre synagoge
    1783 HistBeitrPreuß. II 379
  • daß, wer in irgend einem privat-hause einen fremden beherbergt, wenn er auch sein freund oder verwandter ist, ... den namen ... seines gastes am andern morgen um 10 uhr beim polizeyamte anzeigen soll
    1806 HeidelbPolGes. 75
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