Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatherr

Privatherr

, m.

privater Inhaber eines Rechts
  • wann aber dieselbe [Vermögen] bey ihrem privat-herren gelassen wuͤrden, waͤren sie um so vil sicherer, weil ein jeder sein eigenes besser bewahren [würde]
    1620 Moser,Hofr. II Beil. 12