Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatkläger

Privatkläger

, m.


I Privatperson, die gegen einen Reichsfürsten klagt und dabei vom Austrägalprivileg (vgl. HRG.1 I 273f.) ausgeschlossen ist
  • daß in diesem fall eines vom adel oder andern privat-klaͤgers, gegen einem fuͤrsten ... alle solche [für die Klageerhebung erforderlichen] qualitaͤten ... so hochnoͤthig nicht zu halten
    1600 RAbsch. III 478
II im Unterschied zum öffentlichen Ankläger eine Privatperson, die Klage erhebt
  • nachdem ... auch die ritterschaft in ihren, bey dem kayserlichen reichs-hof-rath anhaͤngig gemachten processen in effectu mehr die stelle eines fiscalis wider die staͤnde, als eines privat-klaͤgers vertreten
    1754 Mader,ReichsrMag. I 214
  • daß in unsern tagen der peinliche fiscal nur alsdann eintritt, wann dem beklagten iemand anstatt des klaͤgers entgegen gestellet werden muß, und doch kein privat-klaͤger vorhanden ist
    1768 HambGSamml. V 326
  • in allen andern faͤllen kann der beschlag [von druckschriften] nur vom gerichte (bezirksamte) erkannt werden, und zwar nur auf antrag des staatsanwaltes oder eines privatklaͤgers 
    1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 496
unter Ausschluss der Schreibform(en):