Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatkläger
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Privation
Privatkaufbrief
Privatkäufer
Privatklage
Privatkläger
, m.
I
Privatperson, die gegen einen Reichsfürsten klagt und dabei vom Austrägalprivileg (vgl. HRG.1 I 273f.) ausgeschlossen ist
- daß in diesem fall eines vom adel oder andern privat-klaͤgers, gegen einem fuͤrsten ... alle solche [für die Klageerhebung erforderlichen] qualitaͤten ... so hochnoͤthig nicht zu halten1600 RAbsch. III 478Faksimile (ca. 108 KB)
II
im Unterschied zum öffentlichen Ankläger eine Privatperson, die Klage erhebt
vgl.
Ankläger (I 2)
- nachdem ... auch die ritterschaft in ihren, bey dem kayserlichen reichs-hof-rath anhaͤngig gemachten processen in effectu mehr die stelle eines fiscalis wider die staͤnde, als eines privat-klaͤgers vertreten1754 Mader,ReichsrMag. I 214Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- daß in unsern tagen der peinliche fiscal nur alsdann eintritt, wann dem beklagten iemand anstatt des klaͤgers entgegen gestellet werden muß, und doch kein privat-klaͤger vorhanden ist1768 HambGSamml. V 326Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in allen andern faͤllen kann der beschlag [von druckschriften] nur vom gerichte (bezirksamte) erkannt werden, und zwar nur auf antrag des staatsanwaltes oder eines privatklaͤgers1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 496Faksimile - in Google Books