Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatklage

Privatklage

, f.

Vorbringen in einem Einzelfall, als Privatmann; Ggs. Landesgravamen (II) 
  • das den gemeinen gravaminibus undt landesbeschwerungen ... wie auch den privatclagen durch euch mehrer theils ... der gebhuer nach abgeholffen sei
    1606 ActaBrandenb. II 245
  • [nachdem das gesamte Gericht eine Verurteilung wegen Beleidigung erwirkt hat, bleibt] den beleidigten rechtsitzern privatklag for dem herrn rentmeister vorbehalten
    1651 Wilhelm,NBayrRpfl. 46
  • eine privatklage setzt, wenn sie uͤberhaupt zulaͤssig seyn soll, allemal voraus, daß entweder der klaͤger selbst, oder ein anderer, dessen beleidigung er den rechten nach als mittelbare injurie verfolgen darf, in dem [strittigen] buche genannt ... seyn muß
    1818 ProtBundesversamml. VI 301
  • privatklagen, welche auf verbindlichkeiten bezug haben, die fuͤr das ganze post-institut eingegangen worden sind
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 739
unter Ausschluss der Schreibform(en):