Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatlehen
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Privatinsiegel
Privatinstrument
Privation
Privatkaufbrief
Privatkäufer
Privatklage
Privatkläger
Privatknecht
Privatkopulation
(Privatlandschossung)
Privatlehen
, n.
ein Lehen, das nicht vom Kaiser oder dem jeweiligen Landesherrn herrührt
vgl.
Afterlehen
- da auch einige hohe oder privat-lehen vom jahr 1618. nicht erneuert worden, ... soll dasselbe niemand nachtheilig fallen1684 TheatrPacis I 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] jetziger zustand der jurisdictio feudalis in privatlehen1757 RechtVerfMariaTher. 678
- dahingegen die speckfeldische privat-lehen, so wie der eigentlichen limpurgischen linie privat-lehen, jedesmal der aelteste einer jeden linie versehen1769 Cramer,Neb. 88 S. 33
- man hat staats- hoheits- und privatlehen, reichs- und landsaͤßige lehen, adeliche und unadeliche lehen und noch eine große anzahl lehen, die aber ihrer natur nach nicht verschieden ... sind1785 Fischer,KamPolR. II 517Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es giebt sehr verschiedene und mannigfaltige arten der lehne, von denen wir nur die haupt- und afterlehne, die privat- und oͤffentlichen lehne [usw.] ... benennen wollen1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 83Faksimile (ca. 105 KB)
- alle lehen koͤnnen in zukunft nur von dem koͤnig ausgehen ... alle privat-lehen und alle after-lehen sollen daher erloͤschen1808 VerfBaiern I Beil. VI p. 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in bezug auf die person des verleihers theilt man die lehen in landesfuͤrstliche und privat-lehen, je nachdem der landesfuͤrst oder ein privat-mann ... die lehenherrliche gerechtsame ausuͤbet1811 Heinke,NÖLehenR. I 170Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte