Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatlehen

Privatlehen

, n.

ein Lehen, das nicht vom Kaiser oder dem jeweiligen Landesherrn herrührt
vgl. Afterlehen
  • da auch einige hohe oder privat-lehen vom jahr 1618. nicht erneuert worden, ... soll dasselbe niemand nachtheilig fallen
    1684 TheatrPacis I 101
  • [Übschr.:] jetziger zustand der jurisdictio feudalis in privatlehen 
    1757 RechtVerfMariaTher. 678
  • dahingegen die speckfeldische privat-lehen, so wie der eigentlichen limpurgischen linie privat-lehen, jedesmal der aelteste einer jeden linie versehen
    1769 Cramer,Neb. 88 S. 33
  • man hat staats- hoheits- und privatlehen, reichs- und landsaͤßige lehen, adeliche und unadeliche lehen und noch eine große anzahl lehen, die aber ihrer natur nach nicht verschieden ... sind
    1785 Fischer,KamPolR. II 517
  • es giebt sehr verschiedene und mannigfaltige arten der lehne, von denen wir nur die haupt- und afterlehne, die privat- und oͤffentlichen lehne [usw.] ... benennen wollen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 83
  • alle lehen koͤnnen in zukunft nur von dem koͤnig ausgehen ... alle privat-lehen und alle after-lehen sollen daher erloͤschen
    1808 VerfBaiern I Beil. VI p. 143
  • in bezug auf die person des verleihers theilt man die lehen in landesfuͤrstliche und privat-lehen, je nachdem der landesfuͤrst oder ein privat-mann ... die lehenherrliche gerechtsame ausuͤbet
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 170
unter Ausschluss der Schreibform(en):