Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatleute

Privatleute

, pl.

Personen ohne öffentliche Stellung
  • damit ... denen gemeinen privat-leuten destoweniger ... anlaß zu dererley religionen gezaͤnck ... gegeben werde; so wollen wir hiemit [daß Predigten und andere Äußerungen] ... mit glimpff und christen wohlanstaͤndiger bescheidenheit ... vorgetragen ... werden
    1685 Struve,PfälzKHist. 704
  • grosse herren, die sonst menschlichen gesetzen nicht unterworffen sind, auch die gewohnheiten derer privat-leute nicht nachzuahmen pflegen
    1709 Titius,GeistlR. 564
  • von dem unter privatleuten uͤblichen ceremoniel, welches sie entweder dem wohlstand und der klugheitslehre, oder der vorgeschriebenen policeyordnung nach zu beobachten haben, reden wir hier nicht, sondern nur von dem staatsceremoniel
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 56
  • mittelbare unterthanen des deutschen reichs, die sich eines landfriedensbruchs schuldig gemacht haben, pfleget man mit dem schwerdt zu bestrafen [Marg.: strafe des landfriedensbruchs bey privat-leuten]
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 324
  • daß große herren zwar mit privatleuten gleiche rechte haben koͤnnen, wenn z.b. von einem gemeinen kaufcontracte die rede ist
    1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 468
  • militairpersonen, welche in herrschaftlichen, der staͤdte, oder anderer privatleute teichen und hegewassern fischen, es sey mit koͤrben, angeln, garnen, oder auf andere art, sollen mit scharfen gassenlaufen, karrenschieben und andern schweren leibesstrafen belegt werden
    1798 Hagemann,PractErört. I 115
  • beleidiget jemand auf irgend eine weise ein gerichtsmitglied aussergerichtlich, ohne daß die beleidigung das verhaͤltniß als richter bezielt, und ohne daß darin ein vorwurf wegen pflichtwidriger amtsfuͤhrung liegt; beschimpft z.b. jemand einen rath in gesellschaftlichen verhaͤltnissen, oder wirft demselben ein ehrloses betragen in einem privathandel vor; so ist offenbar blos der privatmann angegriffen, und die beleidigung nichts weiter wie eine privatsache
    1799 Hagemann,PractErört. II 206
  • daß es zwar auch kuͤnftig privatleuten zu jahrmarktszeiten fremde marktleute zu beherbergen frei stehet, dieselben jedoch, bei vermeidung der vorgeschriebenen polizeistrafe von einem thaler fuͤr das unerlaubte beherbergen von fremden, hierdurch angewiesen werden, [die Personalia anzugeben]
    1827 GesAnhBernb. III 617
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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