Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatmühle
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, f.
in Privatbesitz befindliche Mühle (I)
- [aus einem Domänenlagerbuch:] an flußgeldern von erbaueten privatmühlen [folgt Aufzählung]1694 IserlohnUB. 219Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- zweifel, ob auch dieser §us 1. auf unsere amts, und nicht vielmehr nur auf die privat-mühlen zu verstehen1696 SammlVerordnHannov. II 151Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- untersuchung ..., wie weit eine jede dorfschaft und der schulze von unseren sowohl als von denen privatmühlen, welche sie bishero besucht haben, entfernet sind1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 21
- ob die königlichen unterthanen alle in den königlichen mühlen oder ob und was vor welche zur ungebühr in privatmühlen mahlen1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 531
- diejenigen buͤrger und einwohner, so selbst erbauetes, oder auch in und außerhalb der stadt erkauftes getreide auf die land- und privatmuͤhlen bringen, mithin dadurch der churfuͤrstlichen amtsmuͤhle die von dem mahlen geordnete nutzung entziehen1793 Schwarz,LausWB. III 271Faksimile (ca. 133 KB)