Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatmühle

Privatmühle

, f.

in Privatbesitz befindliche Mühle (I) 
  • [aus einem Domänenlagerbuch:] an flußgeldern von erbaueten privatmühlen [folgt Aufzählung]
    1694 IserlohnUB. 219
  • zweifel, ob auch dieser §us 1. auf unsere amts, und nicht vielmehr nur auf die privat-mühlen zu verstehen
    1696 SammlVerordnHannov. II 151
  • untersuchung ..., wie weit eine jede dorfschaft und der schulze von unseren sowohl als von denen privatmühlen, welche sie bishero besucht haben, entfernet sind
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 21
  • ob die königlichen unterthanen alle in den königlichen mühlen oder ob und was vor welche zur ungebühr in privatmühlen mahlen
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 531
  • diejenigen buͤrger und einwohner, so selbst erbauetes, oder auch in und außerhalb der stadt erkauftes getreide auf die land- und privatmuͤhlen bringen, mithin dadurch der churfuͤrstlichen amtsmuͤhle die von dem mahlen geordnete nutzung entziehen
    1793 Schwarz,LausWB. III 271