Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatnutzen
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Privatkopulation
(Privatlandschossung)
Privatlehen
Privatleute
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Privatmittel
Privatmühle
Privatnutzen
, m.
vereinzelt auch -nutz
privater Vorteil
privater Vorteil
- die kirchenhöfe soll niemand zu seinem privatnutz einziehen, sunder dieselbige nießung soll dem pfarrer oder mesner ... gelassen werden1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 217Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ifg. sonsten davon keinen einigen heller zu dero privatnuzen begehren1607 WürtLTA.2 II 651
- daß hierunter [Korneinfuhr] kein privatnutzen und unterschleif gesuchet ... werde1645 ProtBrandenbGehR. III 269Faksimile - in Google Books
- dieweill aber hierbey verspuͤret wird, das vormahlß von den procuratorn die parteyen von der guͤte abermahnet, vnd vmb ihres privat nutzens willen zu ... ohnnoͤtigen processen ihnen anlas gegeben wirdt [werden sie zum Güteverfahren ermahnt]1656 HessSamml. II 282Faksimile (ca. 306 KB)
- [daß] solche leute gefunden worden, welche um ihres privat-nutzens willen zu dergleichen heimlichen verloͤbnissen allerhand vorschub ... gegeben1694 CCMarch. I 2 Sp. 117Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- hingegen diejenige fluͤsse pro privatis zu halten waͤren, woraus ein privat-nutzen und handtierung zu ziehen ist1705 KlugeBeamte I2 498Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die operæ subditorum ... werden zu des herrn privat-nutzen præstiret1705 KlugeBeamte I2 546Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die muͤntz-einkuͤnffte solten nicht dem privat-nutzen des [polnischen] koͤnigs beygeleget ... werden1720 Lünig,TheatrCerem. II 38Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unter solchen umstaͤnden [milderungsursachen] pfleget man das verwenden oͤffentlicher gelder in den privatnutzen nur als einen blossen exceß anzusehen und denselben nicht peinlich, sondern ... willkuͤhrlich mit geld oder gefaͤngniß zu bestrafen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 796
- [keine Staatsbeamten sind] die paͤchter der regalien, domainen und cammerguͤter, welche mehr ihren privatnutzen, als das beste des staats besorgen1786 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 185Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- bey ihrer [Kirchenpröpste] anstellung soll man ihnen auch wohl einbinden, daß sie die kirchen- oder milde stiftungsgelder mit den ihrigen nicht vermischen, und noch vielweniger zu ihren privat-nutzen, oder hauswirthschaft verwenden1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Kirchenpröpste
- wenn einer alles nimmt, worauf er ein recht zu haben glaubt ..., so würde nicht mehr die gerechtigkeit, sondern der bloße privatnutzen des fürsten das höchste gesetz im staate sein1790 Ott,BürgerPassau 85