Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatnutzen

Privatnutzen

, m.

vereinzelt auch -nutz 
privater Vorteil
  • die kirchenhöfe soll niemand zu seinem privatnutz einziehen, sunder dieselbige nießung soll dem pfarrer oder mesner ... gelassen werden
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 217
  • ifg. sonsten davon keinen einigen heller zu dero privatnuzen begehren
    1607 WürtLTA.2 II 651
  • daß hierunter [Korneinfuhr] kein privatnutzen und unterschleif gesuchet ... werde
    1645 ProtBrandenbGehR. III 269
  • dieweill aber hierbey verspuͤret wird, das vormahlß von den procuratorn die parteyen von der guͤte abermahnet, vnd vmb ihres privat nutzens willen zu ... ohnnoͤtigen processen ihnen anlas gegeben wirdt [werden sie zum Güteverfahren ermahnt]
    1656 HessSamml. II 282
  • [daß] solche leute gefunden worden, welche um ihres privat-nutzens willen zu dergleichen heimlichen verloͤbnissen allerhand vorschub ... gegeben
    1694 CCMarch. I 2 Sp. 117
  • hingegen diejenige fluͤsse pro privatis zu halten waͤren, woraus ein privat-nutzen und handtierung zu ziehen ist
    1705 KlugeBeamte I2 498
  • die operæ subditorum ... werden zu des herrn privat-nutzen præstiret
    1705 KlugeBeamte I2 546
  • die muͤntz-einkuͤnffte solten nicht dem privat-nutzen des [polnischen] koͤnigs beygeleget ... werden
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 38
  • unter solchen umstaͤnden [milderungsursachen] pfleget man das verwenden oͤffentlicher gelder in den privatnutzen nur als einen blossen exceß anzusehen und denselben nicht peinlich, sondern ... willkuͤhrlich mit geld oder gefaͤngniß zu bestrafen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 796
  • [keine Staatsbeamten sind] die paͤchter der regalien, domainen und cammerguͤter, welche mehr ihren privatnutzen, als das beste des staats besorgen
    1786 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 185
  • bey ihrer [Kirchenpröpste] anstellung soll man ihnen auch wohl einbinden, daß sie die kirchen- oder milde stiftungsgelder mit den ihrigen nicht vermischen, und noch vielweniger zu ihren privat-nutzen, oder hauswirthschaft verwenden
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Kirchenpröpste
  • wenn einer alles nimmt, worauf er ein recht zu haben glaubt ..., so würde nicht mehr die gerechtigkeit, sondern der bloße privatnutzen des fürsten das höchste gesetz im staate sein
    1790 Ott,BürgerPassau 85
unter Ausschluss der Schreibform(en):