Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatort

Privatort

, m.

Örtlichkeit, die nicht öffentlich oder nur schwer zugänglich ist
  • zu hof, da der hoffarts-teufel mit seinen scharpen verfalschen ohrenblasern und schmeichlern mehr als sonst an privat-orten zu practiciren hat
    1558 Westphalen,Mon. IV 1287
  • verbrechen daher ... die in der kirche, an dem ort des gerichts, in der residenz ... begangen werden, muß man billig fuͤr groͤsser ansehen, als solche, welche an privatoͤrtern begangen und privatpersonen wiederfahren sind
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 100
  • ob der raub auf oͤffentlicher landstrasse, oder an privatoͤrtern begangen worden, darauf kommt es bey der erkennung der in den gesetzen bestimmten todesstrafe nicht an
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 773
  • es koͤnnen auch zuweilen gegruͤndete ursachen vorhanden seyn, warum man die todesurtheile an privat- oder abgelegenen oertern vollziehet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1504
  • sollten auch gleich ... alle ehen durch priesterliche einsegnung in der kirche vollzogen werden muͤssen, so kann es jedoch bey der bigamie auf den umstand nicht ankommen, daß jemand sich etwa an einem privatort mit einer person zum nachtheil seines rechtmaͤßigen ehegatten haͤtte trauen lassen
    1799 RepRecht IV 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):