Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatperson

Privatperson

, f.

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Person (I), die keine öffentliche Stellung innehat bzw. keine amtlichen Befugnisse besitzt
  • wann ein bott mit citation ..., die nicht wider ein churfürsten, fürsten, prelaten, graffen, herrn oder commun, sonder wider eyn sonder privatperson außgehen, durch den bottenmeyster abgefertigt würde, soll der bott an das ort, da derjhenig ... sein haußhaltung hat ... reyten
    1555 RKGO.(Laufs) I 38 § 16
  • inn bedenkenn, das es nicht den rath, sondern priuat personen belangen thette
    1556 PBB.(Halle) 97 (1976) 236
  • das den ergerlichen menschen, so es ein privat person, der pfarrer ... für sich erfordere, und demselben, was offenbar ist, von wegen des gegebenen ergernis fürhalte
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 414
  • zu abschaffung der andern spezial beschwerden, welche entweder nur sonderbare kreyse oder ... privat personen betreffen, dieweil dieselben infacto beruhen, haben wir zum teil ... gewisse vnterschiedliche commissarios verordnet
    1611 v.Unruh,Kreis 27 Anm. 66
  • [Übschr.:] der privat oder sondern personen auffnemmen belangendt
    WürtLO. 1621 S. 742
  • [hoffart] dass man in den kleidern und trachten auch die herrschaft vor den diensbotten, die edlen, ja grafen und herrenstandts-personen von gemainen und privatpersonen nicht zu unterscheiden weiss
    1654 MHungJurHist. V 2 S. 244
  • bey dem weggehen wolten ihn [Johann Casimir von Polen nach der Abdankung] die senatores und cron-bedienten, wie gewoͤhnlich, begleiten, allein der koͤnig, so nunmehro kein koͤnig, sondern eine privat-person zu seyn vorgab, wolte solches nicht zugeben
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 816
  • unter die materien, welche als policey-sachen auf crays-taͤgen fuͤrkommen ... gehoͤret: ... 2. wann privat-personen, eintzeln oder rottenweis, die strassen unsicher machen, oder sonst rauben, pluͤndern, brand stifften oder damit trohen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 174
  • privatus, ein gemeiner mann, der in keinem amt ist, eine privat-person, die keine jurisdiction hat
    1753 Oberländer 559
  • wenn sich ein monarch zu einer religion bekennet: so thut er solches niemals als regent, sondern als eine andere privatperson, die der ruͤhrung ihres gewissens folget. folglich muß er diese privathandlung niemals in seine regentenpflicht einmischen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 122
  • endlich kan auch ein erzbischoff, oder bischoff, etc. privat-guͤter besizen; in ansehung dern er als eine privat-person ... behandelt wird: und zwar besizet nur der jeztmalige regent dieselbe als sein privat-eigenthum
    1769 Moser,RStändeLand. 205
  • privat-personen gegen einander sind zu gerichtlicher ausführung eines aus policey-verordnungen ihnen zustehenden rechts jederzeit zuzulassen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 5
  • die peinliche gerichtsbarkeit wird sowohl von dem landesherrn unmittelbar, oder in seinem namen ausgeuͤbet, als sie auch privatpersonen haͤufig zu lehn gegeben zu werden pfleget
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1058
  • verbrechen daher ... die in der kirche, an dem ort des gerichts, in der residenz ... begangen werden, muß man billig fuͤr groͤsser ansehen, als solche, welche an privatoͤrtern begangen und privatpersonen wiederfahren sind
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 100
  • wegen bloß verwirkter strafen kann eine privatperson nur alsdann zur pfändung schreiten, wenn sie ein besonderes interesse dabey hat, daß durch vollstreckung der strafe ihr recht gegen künftige beeinträchtigungen gesichert werde
    1794 PreußALR. I 14 § 417
  • nach diesen [rechtsbegriffen] kann der obereigentümer kein privateigentum an irgend einem boden haben (denn sonst machte er sich zu einer privatperson), sondern dieses gehört nur dem volk ... zu
    1797 Kant,Rechtslehre 131
  • chatoullguͤter sind solche guͤter, welche der regent nicht als regent, sondern als privatperson besitzt
    1800 RepRecht V 190
  • sollten durch aufhebung der leibeigenschaft privatpersonen verlieren; so steht ihnen der anspruch auf entschaͤdigung im wege rechtens offen
    1810 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 1 S. 46
  • privatgut ist alles, dessen eigenthum privatpersonen, als solchen, zusteht
    1817 Klüber,ÖffRecht 405
  • privatpersonen, gegen welche in schriften oder sinnlichen darstellungen ein rechtswidriger angriff gemacht worden, bleibt es uͤberlassen den verfasser ... vor der zustaͤndigen gerichtsbehoͤrde zu verfolgen
    1818 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 158
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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