Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatrache

Privatrache

, f.

von einer Privatperson verübte, idR. verbotene Vergeltung für erlittene Unbill
  • das keiner den andern an ehr, leib oder guet aigens gewalts und auser privatrach schänden, schmähen, beschädigen, verliegen, sonder meniglich sich wider den andern an gericht und recht benügen ... lassen solle
    1611 WürtLändlRQ. II 267
  • [verwuͤrckung der erbschafft] faͤllet auch auf denjenigen, der den tod des erblassers nicht rechtl. ordnung nach, nicht aber durch eine privat-rache raͤchet, und der todtschlaͤger anklaget
    1705 KlugeBeamte I2 544
  • welche richterliche öffentliche satisfaction viel honorabler ... für die beleidigte ist, und wodurch ihr vermeynter point d'honneur viel besser salviret wird, als durch alle selbst übende, in göttlichen und weltlichen gesetzen höchst-straffbare privat-rache 
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 487
  • unter den vorhin angezogenen umstaͤnden kann nicht allein der richter die ableistung der urphede fordern, sondern, dieselbe kann auch von dem anklaͤger verlanget werden, wenn derselbe aus einem gegruͤndeten verdacht eine privatrache von dem angeklagten zu besorgen haben sollte
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 252
  • [Fußnote:] art. 177 d. p.g.o. u. 142. 150 in welchem lezteren das recht des ehemanns oder vaters, den entfuͤhrer und ehebrecher zu toͤdten, nicht auf privatrache sondern auf nothwehr gebaut wird
    1798 Grolman,KrimRWiss. 237
  • eine frage von wichtigkeit ist es: ob noch heutiges tages dem unschuldigen ehegatten die privatrache erlaubt sey
    1801 RepRecht VI 254
  • zuweilen wird sogar von den gesetzen ein recht der privatrache anerkannt
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 165
unter Ausschluss der Schreibform(en):