Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatrat
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, m.
persönliches Beratungsorgan eines Fürsten
- käme es aber zu dem fall, daß einem oder dem andern [der nichtregierenden Fürsten] gewisse aemter zu seiner administration und niessung ... angewiesen würden, so dann mögen wir ... die annehmung eines privat-raths keinem verwehren1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 140
- der staatsrath als der blosse vertraute privatrath des landesfürsten1797 Kretschmayr-Walter V 64