Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatrat

Privatrat

, m.

persönliches Beratungsorgan eines Fürsten
  • käme es aber zu dem fall, daß einem oder dem andern [der nichtregierenden Fürsten] gewisse aemter zu seiner administration und niessung ... angewiesen würden, so dann mögen wir ... die annehmung eines privat-raths keinem verwehren
    1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 140
  • der staatsrath als der blosse vertraute privatrath des landesfürsten
    1797 Kretschmayr-Walter V 64