Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatrecht

Privatrecht

, n.

Wortbildung des 18. Jh.s

I ein in irgendeiner Weise besonderes, nicht allgemeinverbindliches objektives Recht
  • daß blosse privat- und provincial-rechte ... so wenig einen roͤmischen kayser, als dessen unmittelbare lehntraͤger verbinden
    1758 Pütter,JurPraxis II 277
  • schwabenspiegel ... unter dieser benennung ist eine sammlung verschiedener staats- und privat- auch lehnrechte vorhanden
    1762 Wiesand 980
  • sie [Rechte der Soldaten] sind aber auch mehrentheils in den positiven privatrechten schon vorgekommen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 36
  • ein anderes ist das adelsrecht im eigentlichen verstande, das die rechte und verbindlichkeiten des buͤrgerlichen zustands der edelleute begreift, und ein anderes das adeliche privatrecht, in so fern eben dieser buͤrgerliche stand ihren uͤbrigen privatrechtsangelegenheiten andere bestimmungen gibt
    1785 Fischer,KamPolR. I 456
  • in niederteutschland gibt es manchmal gewisse gattungen von bauren, die dergleichen eigene privatrechte besizen
    1785 Fischer,KamPolR. I 691
  • haben wir nebst den bereits von alters her bestandenen cathedern ... nachfolgende gnädigst angeordnet ... eine für das deutsche und besonders pfälzische privat-recht 
    1786 HeidelbUnivStat. 343
  • sistem aller fuldischen privatrechte 
    1788 Thomas,FuldPrR. I Titelblatt
II (Inbegriff der) Rechtsbestimmungen, deren Gegenstand die privaten Rechtsbeziehungen (im Unterschied zum öffentlichen Recht) sind
  • seynd sie [Rechtsbücher] der grund der heutigen saͤchsischen privat-rechte, wie sie dann auch eigentlich nur von privat-rechten handlen
    1738 Moser,StaatsR. II 172
  • man theilet aber das teutsche recht, 1) in das oͤffentliche oder staatsrecht (publicum), welches die verbindlichkeiten der staͤnde und unterthanen im teutschen reich bestimmet und selbige saͤmtlich angehet; und das privatrecht (priuatum), welches einzele privatpersonen und ihre verbindlichkeiten angehet
    1762 Wiesand 1082
  • andern theils kann nicht behauptet werden, daß nur allein das positive privatrecht in ein gemeines und besonderes recht abgetheilet werden koͤnne
    1780 Gabcke,DorfBauernR. Vorr. 5
  • versuch des privat-rechtes des reichs-adels
    1780 Mader,ReichsrMag. I 58
  • gegenstaͤnde und principia des privat-rechts 
    1782 HistBeitrPreuß. II 587
  • daher verfiel ich schon laͤngst auf den gedanken, das hauptprivatrecht von dem eigenthuͤmlichen privatrechte gewisser personen, oder vom polizey- und kameralrechte abzusondern, und jeden rechtstheil in einer besondern vorlesung abzuhandeln
    1785 Fischer,KamPolR. I 10
  • außer den angegebenen ausnahmen bedienen sich beide geschlechter eines gleichen privatrechts, und die frauenzimmer sind gleich den mannspersonen zur beobachtung der gesetze verpflichtet
    1785 Fischer,KamPolR. I 89
  • gleichwie uͤberhaupt die teutschen rechtssaͤze allgemein bey allen europaͤischen voͤlkern heutzutage angetroffen werden, so geschieht es auch in dieser materie, und das gemeine europaͤische privatrecht ... legt den muͤttern eine elterliche gewalt bey
    1785 Fischer,KamPolR. I 181
  • wer ehrlos ist, wird nicht zugleich rechtlos, lat. exlex ...; denn es ist ihm bloß die allgemeine buͤrgerliche achtung entzogen, keinesweges aber der genuß des privatrechts und der schuz der geseze genommen
    1785 Fischer,KamPolR. I 267
  • sie [die unglaͤubigen] sind frey, gehoͤren zu den unterthanen, und genießen das gemeine privatrecht, jedoch mit ausschluß aller rechtsprivilegien
    1785 Fischer,KamPolR. I 326
  • diese bauren [gutsbauren] genießen ganz uneingeschraͤnkt das vollstaͤndige privatrecht. sie haben eigenthumsrecht, die vaͤterliche gewalt, koͤnnen willkuͤhrlich kontrakte schließen, und testamente machen, haben das vollkommene erbrecht
    1785 Fischer,KamPolR. I 764
  • was den satz betrifft, daß fuͤrsten und grafen in privatsachen auch an privatrechte gebunden seyn koͤnnen, so ist derselbe keinesweges so unbeschraͤnkt zu verstehen, als ob darum zwischen regierenden herren und bloßen unterthanen gar kein unterschied zu machen sey
    1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 459
  • ein neues lehrbuch des deutschen privatrechts bedarf, wie ich glaube, bey seiner erscheinung wohl keiner entschuldigung. denn dieser theil der rechtsgelahrtheit steht uͤberhaupt noch auf der untersten stuffe seiner cultur
    1791 Runde,PrR.1 Vorr. 7
  • wenn daher das geschaͤft seiner natur nach ein privatgeschaͤft ist, oder von einer privatperson eben sowohl haͤtte unternommen werden koͤnnen, so gehoͤret die bestimmung der daraus entstehenden rechte und verbindlichkeiten ins privatrecht; ohngeachtet die handelnde person vielleicht ein regent, oder der staat selbst seyn moͤgte
    1791 Runde,PrR.1 3
  • nach alle dem laͤßt sich folgender begriff des deutschen privatrechts formiren: es ist der inbegriff der urspruͤnglich deutschen gesetze und gewohnheiten, nach welchen rechte und verbindlichkeiten in privatverhaͤltnissen und privatgeschaͤften zu bestimmen sind
    1791 Runde,PrR.1 4 [ebd. passim]
  • sie [landesgrundgesetze] sind demnach von den landesgesetzen verschieden, da erstere zum staatsrechte, letztere aber zum privatrechte eines landes gehoͤren
    1801 RepRecht IX 219
  • privatrecht ... ist ein inbegriff derjenigen gesetze, welche die staatsverfassung nicht betreffen, sondern solche rechte und verbindlichkeiten bestimmen, die jedes mitglied des staates, oder jeder buͤrger als buͤrger, er sey regent oder unterthan, im staat hat
    1805 RepRecht XII 191
  • die religionseigenschaft an und fuͤr sich schließt niemanden weder von dem genusse der buͤrgerlichen privatrechte, noch von dem staatsbuͤrgerrechte aus
    1809 RepStaatsVerwBaiern III 186
  • bey allen denjenigen personen, die kein eigenthum haben können, also im privat-recht als völlig rechtlos betrachtet werden müssen
    1811 MagKrimRWestf. 3 (1811) 12
  • die in diesem privat-rechte enthaltenen vorschriften uͤber die art, wie sachen rechtmaͤßig erworben ... werden koͤnnen, sind in der regel auch von den verwaltern der staats- und gemeindeguͤter ... zu beobachten
    1811 ÖstABGB. § 290
  • unser buͤrgerliches recht (worunter ich hier stets das privat- und criminal-recht, und den proceß verstehen werde ...)
    1814 Thibaut,Notwendigk. 12
  • es ist ein grosser irrthum, wenn man unter privatrecht nur das sogenannte civilrecht versteht, und alles, was nicht nach dem civilrecht zu entscheiden ist, aus dem kreise der privatrechtsverhältnisse verbannt
    1815 Gönner,EntwGesB. II 50
  • privatrecht und strafrecht haben eine geschiedene sphäre, das privatrechtliche schützt der richter nur auf verlangen des betheiligten
    1815 Gönner,EntwGesB. II 79
  • deutsches privatrecht. dieser inbegriff aller in den deutschen noch geltenden landesrechten gegründeten, von dem gemeinen rechte abweichenden privatrechtsbestimmungen bildet das sogenannte deutsche privatrecht 
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 29
  • das obligatorische verhältniss eines staates zu einzelnen menschen ausser demselben, als solchen, gehört zu dem privatrecht 
    1817 Klüber,ÖffRecht 12
  • der unterschied zwischen dem staatsrecht und dem privatrecht, als einem inbegriff der wechselseitigen vollkommenen rechte der einzelnen (ausser dem regierenden subject, als solchem) ist objectiv und wesentlich
    1817 Klüber,ÖffRecht 14
  • frage ... wie weit das auf teutsche reichsgesetze, so wie auf allgemeine teutsche rechtsgewohnheiten, gegründete gemeine teutsche privatrecht, durch auflösung der reichsverbindung ... in den teutschen staaten nunmehr auch als landesrecht seine practische gültigkeit verloren habe?
    1817 Klüber,ÖffRecht 89
  • zum vollen genuße aller buͤrgerlichen, oͤffentlichen und privatrechte in Baiern, wird das indigenat erfordert, welches entweder durch die geburt oder durch die naturalisirung ... erworben wird
    1818 VerfBaiern I 14
  • der genuß aller buͤrgerlichen rechte in dem großherzogthume [Hessen], sowohl der privatrechte, als der oͤffentlichen (der des staatsbuͤrgerrechts), steht nur inlaͤndern zu
    1820 Hessen/Pölitz,Verf. I 2 S. 678
  • der staat will im privatrecht (ius privatum) das interesse des einzelnen als solcher: das besondere wohl als letzten zweck; darin besteht seine aͤußere nothwendigkeit
    1823 StaatsbMag. II 609
  • grundsaͤtze des gemeinen deutschen privatrechts mit einschluß des handels- wechsel- und seerechts
    1824 Mittermaier,PrivR. Titelblatt
  • in keinem zweige des rechtes ist vielleicht die trennung des oͤffentlichen und des privatrechts schwieriger und unthulicher [!], als gerade im seerechte
    1830 Pöhls,HR. III 4
III
subjektives Recht einer Person, Rechtsanspruch
  • reichsgesetze. sind allgemeine vergleiche zwischen dem kayser und staͤnden, welche ... auch privatrechte einzeler personen enthalten
    1762 Wiesand 893
  • in so fern aber aus einer verbotenen handlung privatrechte entspringen, muß auf die gesetze, welche zur zeit der handlung gültig waren, rücksicht genommen werden
    1794 PreußALR. Einl. § 19
  • dagegen wird bey civilbeamten, welche nur bey erfolgendem ausmarsche der armee zum kriegscommissariate, oder andern dergleichen anstalten abgeordnet worden, und demnächst zu ihrer eigentlichen bedienung zurückkehren, durch diese einstweilige abordnung, in ihren privatrechten, so wie in ihrem gerichtsstande, nichts geändert
    1794 PreußALR. II 10 § 63
  • [Übschr.:] der allgemeinen rechtslehre erster teil. das privatrecht vom äußeren mein und dein überhaupt
    1797 Kant,Rechtslehre 47
  • nachdem ... selbst da, wo dieses vernunftwidrige ding [leibeigenschaft] noch herrscht, dasselbe blos zu den gutsherrlichen privatrechten gehört
    1804 Gönner,StaatsR. 69
  • die durch rechtsverletzungen begründeten privatrechte ... z.b. die privatsatisfaction bey dem diebstahl, der schwächung u.s.w.
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 2
  • der inbegriff der gesetze, wodurch die privat-rechte und pflichten der einwohner des staates unter sich bestimmt werden, macht das buͤrgerliche recht in demselben aus
    1811 ÖstABGB. § 1
  • die verschiedenheit der religion hat auf die privat-rechte keinen einfluß, außer in so fern dieses bey einigen gegenstaͤnden durch die gesetze insbesondere angeordnet wird
    1811 ÖstABGB. § 39
  • daß seine hochfuͤrstliche durchlaucht es jederzeit als eine ihrer ersten regentenpflichten anerkannt haben, privatrechte ungekraͤnkt zu erhalten
    1820 ProtBundesversamml. IX 235
  • die privat-rechte des koͤniges, d.h. solche, welche ihm nicht als dem staatsoberhaupte, ... sondern als menschlichem individuum zustehen
    1829 Mohl,WürtStR. I 259
unter Ausschluss der Schreibform(en):