Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatsache

Privatsache

, f.

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I Angelegenheit, die nicht zum dienstlichen oder öffentlichen Bereich zählt
  • wollen wir unsere canzler zu unsern privat und fremden sachen hinfüran gebrauchen und des stetigen im rath sitzen gnediglich erlassen
    1556 Württemberg/Oestreich,Regiment 235 Anm. 72
  • diese sache nicht den rath, sondern priuat sachenn werenn
    1556 PBB.(Halle) 97 (1976) 236
  • ["daß die Räte morgens von 7 bis 10 Uhr"] unse aygene und privatsachen verfertigen [sollen]
    1569 Mecklenburg/Oestreich,Regiment 231
  • [Ermahnung zur gütlichen Einigung] nachdem oftmals zwischen den pfarherrn und schulpersonen privatsachen oder der schul halben ... uneinigkeit entstehet
    WolfenbüttelKO.(1569) 242
  • fielen jn jren priuatsachen mißverstende vntter jnen ein, so sollen sie das dem capellmeister vorbringen vnd er sie desfalß jn gute zuentscheiden fleiß an zu wenden schuldigk sein vnd jn deme souiel mugligk ane alle partejligkeit die sachen zur billigkeit abhelffen
    um 1573 Ruhnke,Hofmusikkoll. 167
  • privatsachen und expedition, als lehen-empfengnus, sollicitation privilegiorum oder andere dergleichen sachen
    1577 RTTraktat(Rauch) 49
  • auff den reichsversammlungen trägt sich zu, daß allerhand privat- und nebensachen, zu der proposition nicht gehörig, fürkommen, als, das etwa an die keyserl. may. supplicirt, und solche supplicationes per decretum caesaris an gemeine stende ... gewiesen werden
    1577 RTTraktat(Rauch) 79
  • [Visitationsfrage:] ob sich auch die pfarherrn in ihren eigenen privat sachen und controversiis mit den zuhörern selbst zu richter machen und die, damit sie irrung haben, auf der kanzel ubel ausrichten und verdammen?
    1588 Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 469
  • unser eigene privat-sachen, die wir mit unsern benachbarten unterthanen oder andern zu thun haben, sollen, so oft die vorlaufen, allen andern geschäften fürgesetzet ... werden
    1599 QFSchleswHG. XV 38
  • [Gutachten über die Indigenatsklausel:] ob auch die rechtzgelarten, so i.fg. zu iren reten und in beratschlagung gemeiner lant- und privatsachen geprauchen [hierunter fallen]
    Ende 16. Jh. JülichLTA. I 217
  • [in] parthey- und anderen privatsachen 
    1605? ZWestf. 59, 1 (1901) 57
  • ordnung ... vermoͤge welcher ... die haupt-leute und andere beambten in ihren privat-sachen, so sie mit andern haben, vorbemelten unsern cammer-gericht ... red und antwort zu geben schuldig gewesen
    1613 CCMarch. II 1 Sp. 242
  • gleichwol aber, wann solcher gestalt verordneter vormunder gegen dem minderjährigen eine privat sachen mit recht außzuführen ... hette, in solchem fall solle der vormundt schuldig seyn, einen curatorn ad litem zu benennen
    FrkLGO. 1619 III 2 § 7
  • also wollen ihre fgl. zwar über dieses auch geschehen laßen, daß in gesampter der ritterschafft privat sachen, sie die ritterschafft ihrer gelegenheit nach, an einem gewißen ort zusammen komme, jedoch dergestalt, daß alßdann ihrer fgl. zu unterthanigem respect zuforderst solche zusammenkunfft, wie auch der hierzu determinirte ort und zeit notificiret ... werde
    1655 HessSamml. II 244
  • nur privat-personen und privat-sachen sind auch in Teutschland vom ceremoniel befreyet
    1753 Pütter,JurPraxis I 229
  • es bleibt ... fuͤr den klagenden theil gegen den kayser ... in privat- und regierungssachen etwas anders als via supplicationis vel remonstrationis, oder so viel die auswaͤrtige staaten betrifft, via belli & armorum mehr uͤbrig
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 91
  • daher jezo ein streithandel, dessen gegenstand eine privatsache betrift, vor die ordentlichen gerichtshoͤfe zur entscheidung gehoͤrt
    1785 Fischer,KamPolR. II 131
  • [Übschr.:] ob und wie weit reichsgesetze in privatsachen teutscher fuͤrsten anwendbar seyen
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 164
  • wenn man zwischen reichsgrundgesetzen ... und reichsprivatgesetzen, welche bloß privatsachen reichsstaͤndischer unterthanen zum gegenstande haben, unterscheidet
    1799 RepRecht I 7
II Gegenstand im Privateigentum 
  • [königlicher Befehl an die steuer- und accise-bedienten] keinesweges aber sich dero ihnen anvertrauten siegel zu mißbrauchen, und unter solchem privat-sachen und briefe abzusenden
    1720 CCMarch. IV 1 Sp. 1061
  • privatsachen sind solche dinge, deren eigenthum weder dem staate noch einem landesherrn als solchem zusteht
    1785 Fischer,KamPolR. II 382
  • fuͤr alle privatsachen muß das porto bezahlt werden
    1822 Reyscher,Ges. X 702
unter Ausschluss der Schreibform(en):