Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatschreiben
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Privatschreiben
, n.
wie Privatschrift (I)
- im fall auch gar kein priuatschreiben gemacht, so aber das versprochen pfandt, vnd wann es beschehen, mit zeugen zuerweisen, so ist der glaͤubiger, so aͤlter, vorzuziehen dem andern1597 Meurer,Liberey II 154Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß eine ausser gerichtliche notification, etwa durch ein privat-schreiben, nicht genug ist1721 KlugeBeamte IV 846Faksimile - in Google Books
- wenn man die angefuͤhrten und geruͤhmten bullen und rescripta der paͤbste und kaysere genau ansehe, werde sich aͤussern, daß es blosse privat-schreiben und testimonia waͤren, welche bekannter massen niemand einiges recht gaͤben, noch einen andern des habenden berauben koͤnnten1727? Moser,StaatsR. II 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so bald der kayser einem neuen principal-commissario seine ernennung zu diser stelle foͤrmlich wissend gemacht hat, pfleget lezterer durch privat-schreiben an alle chur- und fuͤrsten ... nachricht davon zu ertheilen1774 Moser,Reichstage I 130Faksimile - in Google Books
- die von dem kammergericht beschlossene einberufung wird durch den protonotarium pleni dem praͤsentirten durch ein privatschreiben bekannt gemacht1791 Malblank,Kanzleiverf. I 153Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die abneigung des päbstlichen stuhles gegen diese ernennung [des Grafen von Trautmannsdorff zum Bischof von Königsgrätz], so wie e. em. schon vor einiger zeit durch ein privat-schreiben mich zu praeveniren beliebten1794 Josephinismus IV 254