Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatschrift

Privatschrift

, f.


I private Urkunde, auch privates, inoffizielles Schreiben; vgl. Cod. Iust. 4, 19, 5
  • ein vermeinte sondere priuatschrifft, an statt deß erkanten glaubwürdigen jnventarij
    1574 Frey,Pract. 402
  • [Übschr.:] von der beweisung der priuat schrifften. der priuat schrifften werden dreyerley erfunden
    1597 Meurer,Liberey I 158
  • doch wann ein solche eygne priuatschrifft mit dreyen zeugen bestaͤttigt, were es anderst zu verstehn, vnd were der erste billich dem andern vorgesetzt
    1597 Meurer,Liberey II 154
  • die gemaine hausverzaichnussen, handt-püecher, zechent, dienstregister und dergleichen privatschrifften, so von besserer richtigkhait und gedechtnus willen gemacht werden, tragen als domestica instrumenta khein volkhomene weisung auf sich
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 38 § 21
  • die privatschriften, die ich darum also benenne, weil sie nicht an die gesammte, sondern nur an particular löbl. stände lauten
    1691 Mayer,NÖStändearchiv 131
  • thut man verordnen, dass hinfüro niemand der landschaft Lauwis durch privat- oder geschworne schriften von fremder person ein cession oder uebergebung einiger ansprach oder rechts wider einen oder mehr gedachter landschaft annehmen möge
    1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 194
  • eine privat-cession hingegen geschicht durch eine privat-schrifft, oder doch privatim, wann schon zeugen zu gegen waͤren
    1721 KlugeBeamte IV 1205
  • wer in der absicht, andere zu bevortheilen, falsche wechsel oder andere privatschriften macht ..., gegen den soll auf sechsmonatliche bis zweyjährige zuchthausstrafe erkannt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 1386
II
ohne offiziellen Auftrag verfaßte wissenschaftliche Abhandlung
  • laͤsset sich ein reichs-herkommen auch aus historischen oder anderen privat-schrifften erweisen
    1738 Moser,StaatsR. II 160
  • diesen allen kann man aber 4) gewissermaßen als quellen des r.[eichs] schl.[usses von 1775] noch die vielen gelehrten privatschriften hinzusetzen, welche von den groͤssesten staatsrechtsgelehrten ... abgefaßt, auf die vorseyenden deliberationen nicht ohne praktischen einfluß geblieben sind
    1785 Brandis,RKG. 94
unter Ausschluss der Schreibform(en):