Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatschuld

Privatschuld

, f.

dem privaten oder einem untergeordneten öffentlichen Bereich zuzuordnende Verpflichtung oder Geldschuld; ihre Übernahmepflicht durch den Amtsnachfolger bzw. Erben wurde in der Rechtswissenschaft diskutiert
  • das s.g. die obgemelte empfangene kauffsummen nicht in ire selbst eigene privatschulden ... anwendenn
    1574 IlsenburgUB. II 327
  • wann dieselbe [im öffentlichen oder kirchlichen Eigentum stehende Güter] wegen privat-schulden in die execution kommen ...: sollen dieselbe ... nicht alienirt, ... sondern die execution allein ad fructus & commoditates gefuͤhrt werden
    ÖstExekO.1655 IX § 1
  • wegen privat-schulden, et inter privatos so jemand selbe zu rechter zeit nicht erlegte, laßen i.f.g. geschehen, wann die gebotte aus dem amte, und von dem schulzen ergangen seyn, der debitor zum einlager auf das landes-hauß ... gefordert ... werde
    1657 HadelnPriv. 283
  • was die auf dem saltzwerk haftende schulden und gemeine auflagen betrifft, so viel davon einem ieden sältzer seine quota zustehet, solle er dieselbe auf bestimmte tag und zeit, oder wie der obersältzer und sechsse solches setzen, bezahlen, oder ihme biss dahin nit gemessen werden, iedoch ohne abbruch oder behinderung des landsfürsten zehendens, welcher durch privat schulden keines wegs aufgehalten werden muss
    1665 ZRG. 10 (1872) 290
  • werden die kauffleute, welche ihrer handelschafft halben nach den messen oder jahrmaͤrckten reisen, excipirt, daß sie wegen privat-schulden nicht koͤnnen arrestirt ... werden
    1705 KlugeBeamte I2 622
  • die aufhabende privatschulden derer länder
    1747 Kretschmayr-Walter II 185
  • es gehoͤret ferner vor die justitz-collegia ... wann die membra eines cammer-collegii oder dessen subalternen, imgleichen commissarii locorum, beamte und zu der cammer ressort gehoͤrige magistrats-personen wechsel oder privat-schulden, oder auch wegen anderer privat-sachen halber, so nicht zu ihrem officio gehoͤren, bey denen justitz-collegiis, als unter deren jurisdiction sie dieserwegen stehen, belanget werden
    1749 CCMarch. Cont. IV 170
  • der assecuradeur ist ... frey, wenn die versicherte sache etwa wegen einer privat-schuld des kaufmanns an einem gewissen ort, auf richterlichen befehl, angehalten, oder mit arrest belegt worden
    1769 HambGSamml. VII 428
  • abzug der den landen und succedirenden agnaten nicht zuzumuthen seyenden fürstlichen privat-schulden, die entweder zur anschaffung derley mobiliarschaft contrahiret worden, oder sonst des landes nutzen und nothwendigkeit nicht betreffen
    1771 Rall,Kurbayern 544
  • dahingegen kan sich auch der regierungsfolger, als erbe in der fahrnis nicht entlegen, seines naͤchsten regierungs vorfahrers schulden zu uͤbernehmen. doch mag ihm, wann der werth der fahrnis von den privat schulden uͤberstiegen zu werden, anscheinen will, nicht gewehrt werden, sich derselben nur cum beneficio legis & inventarii zu unterziehen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 79
  • an regentenhandlungen ist der nachfolger nicht mehr gebunden, wenn er auch erbe des vorfahrers ist, ob er gleich als solcher seine privatschulden zahlen muss
    1804 Gönner,StaatsR. 364
  • bei der schulden-abtheilung sind die landes-, kammer- und privatschulden der standesherren wohl zu unterscheiden ... die privatschulden fallen ihnen allein zur zahlung heim
    1807 SammlBadStBl. I 476
  • persoͤnliche oder privatschulden der standesherren, deßgleichen ihre domaͤnen- und kammerschulden bleiben ihnen zur last
    1820 ProtBundesversamml. IX 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):