Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatschule

Privatschule

, f.


I Schule außerhalb des öffentlichen Schulwesens, insb. für Angehörige einer religiösen Minderheit
  • die erste vnd vornembste vhrsach [der Mängel der schuelzucht] rühret von den eltern der schuelkinder, 2. die ander von den schuelmeistern, 3. die dritte von den schülern selbst, 4. die vierte von den privat- oder nebenschuelen her
    1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 188
  • daß wir ... solche unsere angeordnete privat-schul [in unser stadt Stadthagen] zu einer offenen academie und universitaͤt studio erigirt [haben]
    1621 HessSamml. II 603
  • es soll durchaus in der stadt keine privat-schule gelitten werden, daß ihr einer oder etliche einen großen schüler in einem hause haben und ihre kinder dahin gehen laßen wolten
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 605
  • jedoch ist denen, die solche privatschulen [im Absatz vorher: winckelschulen] bissher gehalten, undt noch halten wollen, unbenommen, diese ihre, oder auch andere schuldiener, absonderlich betten, schreiben undt rechnen, zulassen, nur, dass solches nicht unter, sondern ausserhalb der zeit gottesdienstes - der bet- undt schulstunden verrichtet werde
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 349
  • sollen zum siebenden künfftig keine winkell-schulen ohne vorwißen und consens der scholarchen gedultet, die jenige auch, so solche privat- und nebenschulen zu halten vnd ahnzulegen gesinnet, sich zuforderst bey denen scholarchen anmelden
    1698 Kassel/SchulO.(Vormbaum) II 755
  • [Ordnung für die] deutschen privatschulen in den städten und vorstädten Berlin
    1738 SchulO.(Vormbaum) III 440
  • die privatschulen sind viererlei gattungen ... die erste und andere gattung von schulen heißen deshalber privatschulen, weiln sie zum oͤffentlichen gesaͤnge bei den begraͤbnissen nicht zugelassen werden
    1757 Estor,RGel. I 150
  • [Fußnote:] vgl. Puͤtter vom unterschied zwischen oͤffentlichen und privatschulen, insonderheit im hochstift Osnabruͤck. Goͤtt. 1778
    v.Berg,PolR. II 312 Anm. o
  • in Teutschland richtet sich das recht oͤffentlicher schulen nach dem kirchen- und pfarrrechte, und muß dabey auf das entscheidejahr und den westfaͤlischen friedensschluß ruͤcksicht genommen werden. daher nur da, wo die kirche das pfarrrecht hat, eine oͤffentliche schule, und wo sie das nebenpfarrrecht besizt, eine privatschule seyn darf
    1785 Fischer,KamPolR. I 147
  • die verwaltung der geistlichen- und schul-angelegenheiten ... betrifft folgende gegenstände: ... 4. aufsicht über sämtliche kirchen-directionen und aufsicht über sämtliche öffentliche und privat-schulen und erziehungs-anstalten
    1824 Göbell,RhWKO. II 280
II jüdischer Gebetsraum, auch die Gebetsversammlung
  • resolution ... daß die ... privat-schulen, hinkuͤnfftig gaͤntzlich und auf ewig aufgehoben, und ... die saͤmbtliche allhiesige judenschafft in eine synagoge zu gehen ... gehalten seyn ... solle
    1715 CCMarch. V 5 Sp. 167
  • die privatschulen sind den juden ... unterm 20 martii 1715 bei confiscation der güter verboten
    1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 144
  • ob nicht die cammer durch gewisse leute darauf vigiliren und von zeit zu zeit visitiren zu lassen habe, ob und bei wem dergleichen unerlaubte privatschulen gehalten werden
    1758 Stern,PreußJuden III 2 S. 306
unter Ausschluss der Schreibform(en):