Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstrafe

Privatstrafe

, f.


I nichtöffentliche Maßnahme der Kirchenzucht (II 1) 
  • das eingerißenen oder aufsteigenden lastern gepurlicherweise durch privat- und offentliche strafe und vermanung vurgebauwet ... werde [Variante 1610: irstlich durch privatermahnung und folgentz offentliche straffe]
    1596 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 291
II urspr. im Injurienverfahren gegen den Beleidiger ausgesprochene und dem Beleidigten zugute kommende Geldstrafe, dann jede nur auf Antrag des Klägers auszusprechende Geldstrafe
  • in so fern die injurie als bloßes privatverbrechen betrachtet wird, steht es in der willkuͤhr des injuriirten, ob er, ausser dem ... ersatz des am vermoͤgen erlittenen schadens, auf erkennung einer privat- oder oͤffentlichen strafe klagen will. nur eine von diesen aber kann er waͤhlen; denn nie darf der richter auf beyde zugleich erkennen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 211
  • die klage auf privatstrafe ist die aͤstimatorische. sie scheint urspruͤnglich aus den gesetzlichen vergleichssummen, wodurch die, zur voͤlligen wiederherstellung der ehre und zugleich zur bestrafung, erlaubte wiedervergeltung abgekauft werden konnten
    1798 Grolman,KrimRWiss. 212
  • klage ... auf eine privatstrafe, d.i. auf eine geldstrafe, die dem klaͤger zu theile wurde
    1799 RepRecht IV 199
  • noch weniger laͤßt sich die eintheilung dieser strafen [des ungehorsams im prozeß] in oͤffentliche und privat-strafen rechtfertigen ... auch die unterabtheilung der privat-strafen in die allgemeine und besondere ist falsch
    1804 Gönner,GemProz.2 I 450
  • die privatstrafe besteht in einer von dem beleidigten willkührlich zu bestimmenden, jedoch richterlichen ermässigung unterworfenen geldsumme. das recht auf diese strafe wird geltend gemacht durch die actio injuriarum aestimatoria
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 254
  • durch eine so ausgeuͤbte retorsion hat der beleidigte sich genugthuung verschafft, er kann daher keine injurien-klage auf privatstrafe anstellen
    1815 WirtRealIndex II 380
  • diese strafe [vermoͤgensverlust ... wegen eines wirklich begangenen, also nicht blos vermutheten, ehebruchs] ist keine oͤffentliche, wobei allerdings eine ausdehnende erklaͤrung statt hat, sondern nur eine privatstrafe 
    1818 Hagemann,PractErört. VI 172
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