Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstrafe
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, f.
I
nichtöffentliche Maßnahme der Kirchenzucht (II 1)
- das eingerißenen oder aufsteigenden lastern gepurlicherweise durch privat- und offentliche strafe und vermanung vurgebauwet ... werde [Variante 1610: irstlich durch privatermahnung und folgentz offentliche straffe]1596 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 291Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II
urspr. im Injurienverfahren gegen den Beleidiger ausgesprochene und dem Beleidigten zugute kommende Geldstrafe, dann jede nur auf Antrag des Klägers auszusprechende Geldstrafe
vgl.
Injurienstrafe
- in so fern die injurie als bloßes privatverbrechen betrachtet wird, steht es in der willkuͤhr des injuriirten, ob er, ausser dem ... ersatz des am vermoͤgen erlittenen schadens, auf erkennung einer privat- oder oͤffentlichen strafe klagen will. nur eine von diesen aber kann er waͤhlen; denn nie darf der richter auf beyde zugleich erkennen1798 Grolman,KrimRWiss. 211Faksimile (ca. 197 KB)
- die klage auf privatstrafe ist die aͤstimatorische. sie scheint urspruͤnglich aus den gesetzlichen vergleichssummen, wodurch die, zur voͤlligen wiederherstellung der ehre und zugleich zur bestrafung, erlaubte wiedervergeltung abgekauft werden konnten1798 Grolman,KrimRWiss. 212Faksimile (ca. 203 KB)
- klage ... auf eine privatstrafe, d.i. auf eine geldstrafe, die dem klaͤger zu theile wurde1799 RepRecht IV 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- noch weniger laͤßt sich die eintheilung dieser strafen [des ungehorsams im prozeß] in oͤffentliche und privat-strafen rechtfertigen ... auch die unterabtheilung der privat-strafen in die allgemeine und besondere ist falsch1804 Gönner,GemProz.2 I 450
- die privatstrafe besteht in einer von dem beleidigten willkührlich zu bestimmenden, jedoch richterlichen ermässigung unterworfenen geldsumme. das recht auf diese strafe wird geltend gemacht durch die actio injuriarum aestimatoria1808 Feuerbach,PeinlR.4 254Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch eine so ausgeuͤbte retorsion hat der beleidigte sich genugthuung verschafft, er kann daher keine injurien-klage auf privatstrafe anstellen1815 WirtRealIndex II 380Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- diese strafe [vermoͤgensverlust ... wegen eines wirklich begangenen, also nicht blos vermutheten, ehebruchs] ist keine oͤffentliche, wobei allerdings eine ausdehnende erklaͤrung statt hat, sondern nur eine privatstrafe1818 Hagemann,PractErört. VI 172Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte