Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstuhl

Privatstuhl

, m.

einer Privatperson zugeordneter Kirchstuhl 
vgl. Amtsstuhl
  • mit dieser anordnunge [über die Vergabe] aber werden nur allein die privat stüle in der kirchen vorstanden
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 422
  • [die Kirchenstühle werden] in oͤffentliche, wozu auch die amtsstuͤhle gehoͤren, und in privatstuͤhle auch personenstuͤhle eingetheilet
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 64
  • die kirchenstuͤhle ... werden in oͤffentliche und privatstuͤhle eingetheilt ... die privatstuͤhle differiren wieder verschiedentlich. einige sind erblich, andere nicht
    1801 RepRecht IX 145
unter Ausschluss der Schreibform(en):