Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatweg

Privatweg

, m.

nicht dem öffentlichen Wegenetz zugehörender Weg
  • bey einem besonderen priuatweg ist man schuldig ein belonung zůgeben, so das begert wirt
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 23r
  • ins gemein wird der weeg in einen privat- oder feld- und holtz-weeg, und einen oͤffentlichen weeg abgetheilet, weil jenen nicht jedermann, sondern nur der, dem er zustehet, oder dem er jure servitutis darauf zu gehen und zu fahren verstatten muß, gebrauchen, wiewohl auch das jus civ. und praxis diese vor privat-weege haͤlt, die aus der offenbahren land-strassen in und durch die privat-guͤter lauffen, und von allen betretten werden koͤnnen
    1705 KlugeBeamte I2 479
  • soll sich keiner unterstehen, ... mit seinen wällen, häusern und schloten oder sonsten denen heer- oder privat weegen zunahe zu kommen
    1721 OstfriesBauerR. 112
  • die privat-wege heissen entweder diejenige, welche aus den oͤffentlichen abgehen, und feld- auch holzwege genennet werden; oder welche privatpersonen zugehoͤren und sich in deren eigentume befinden, folglich von deren gebrauch andere ausgeschlossen werden koͤnnen
    1757 Estor,RGel. I 817
  • [es ist] auf den vorigen landtaͤgen, wegen der privat-wege und stege, so zwischen den hofmarksgruͤnden, und deren von adel einschichtigen guͤtern durchgehen, aber keine ordentliche gemeine haupt- und landstrassen sind, resolviret worden, daß auf solchen wegen und stegen die jurisdiction demjenigen, dem die hofmaͤrken und einschichtige guͤter zugehoͤren, zustaͤndig seyn solle
    1774 Wagner,Civilbeamte I 33
  • privat-weege machet derjenige, der sie jure dominii vel jure servitutis innen hat
    1774 Wagner,Civilbeamte II 243
  • [Übschr.:] die privatwege. selbige sind entweder bedingtes oder unbedingtes privat-eigenthum
    1823 StaatsbMag. II 615
unter Ausschluss der Schreibform(en):