Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatwerk
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, n.
wie Privatsache (I)
- weil nun der crays also éx lege publica imperii zu deme, was er beschlossen habe, befugt seye, koͤnne es nicht als ein privat-werck angesehen ... werden1607? Moser,StaatsR. 32 S. 263Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uberhaupt aber ware es um die crays-verfassung biß nach der mitte des 16den seculi nur ein particular- und privat-werck derer eintzelnen crayse1746 Moser,StaatsR. 27 S. 133Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so bleibt allemal falsch, daß der boͤhmischen staͤnde consens in solch pactum successorium [von 1619] ein privat-werck sey1769 Moser,RStändeLand. 718Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)