Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probe
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, f.
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I
Probe-, Ausbildungszeit
- das erst jar, wann er [Novize] in der brob stet1. Hälfte 16. Jh. SterzingSp.(Bauer) 442Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- [bei den Färbergesellen] schal ein jeder lehrknecht, so alhir by einem meister lehren will, veertein dage thor probe nehmen1589 HambHandw. 548Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital
- solle ... ohne sothane vorherige aufdingung kein jung von seinem meister laͤnger als vier wochen ... auf die probe genommen ... werden1760 SammlBadDurlach III 492Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so solle jedoch kuͤnftighin sich kein vatter oder pfleg-vogt, weder ein meister, unterfangen, ein landes-kind in die probe zu geben oder zu nemmen, es habe dann dieselbe den ... schul-entlassungs-schein aufgewiesen1769 BadZftO. 97Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
zu erbringende Leistung (Beleg 1715: Meisterstück) oder Eignungsprüfung als Qualifikationsnachweis
- hat ain ersamer rat maister B. [Stadtschulmeister] jm besten zugelassen, das er nunhinfuro solanng aim rat fugt, selbs ainen gelerten ... gesellen zu ainem canntor bestellen vnd vrlauben, doch den bestelten aim rat vorhin anzaigen, sein prob tun lassen vnnd souerr, auch solang er aim rat gefelt vnnd nit lennger behalten sol. vnnd sonderlich soll der schůlmaister souil jm muglich ist, nimer an ainen canntor sein, auch nit vnderstan dasselb ampt durch sich selbs oder seine prouisor oder locaten zuuersehen1515 SchulO.(Müller) 190
- [bei einer Probepredigt:] hatt doch der allmächtige gott zur probe ... sulche gnade verlihen, das ... rhat und gemeine alsbald einen unglaublichen gutten willen gewonnen1575 Luther,Dressler 69
- so dann der ansuchendt die prob gethan und von den materimeistern examinirt worden, so sollen dieselben mit ihme fur unsern burgermeistern erscheinen und denselben referiren1588/1609 FrankfZftUrk. I 530
- weil ehr [Kantor] eine prob in der kirch gesungen1594 Wustmann,LeipzMusikg. I 104
- inmassen ... zween knaben ... nach gethaner prob darzu [singer knab] bestimbt worden1595 WürtVjh.2 19 (1910) 371
- [Vokation eines Kantors:] wann uns dann ihr eure dienste offerirt, wir auch mit der ... von euch gesungenen proba wohl zufrieden1643 Krickeberg,ProtKantorat 41
- sobald sich eine stelle in der cantorey ... verlediget, sollen sie [cantorey-schüler] von superintendenten, rectore und cantore, auf vorhergehende probe, recipiret werden1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 353
- ein junger, so in der wiener hauptzech seine probe gemacht und knecht worden, auch darumen sein knecht-zettl aufzulegen hat, soll in einer andern zech noch einmahl zu knecht werden nicht schuldig seyn1672 Beyer,Mühlenbauk. II 53
- daß inskuͤnfftig die trivial-schuler nur auf ein prob, wie sie sich in dem closter werden anlassen ... sollen recipirt ... werden1701 Hartmann,WürtGes. IV 269
- [bei den Schuhmachern:] so ... einer sein meisterstuck und prob nicht, wie sich gebührt, vollendet1715 BadLO. 205Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- nachdem der organist ... verstorben, und darauff einige subjecta zur probe auffgestellt worden1725 Sachs,BerlinMusikg. 293
- weil der organist ... zugleich baccalaureus bey der ... schule ist, so hat man den selben heute im rechnen und schreiben die probe machen lassen1741 Sachs,BerlinMusikg. 296
- daß in zukunft kein candidatus theologiæ zu einer pfarrei vociret werden solle, der nicht das 25ste jahr seines alters zuruͤk geleget, und in dem mit ihme vorgenommenen examine hinlaͤngliche proben seiner tuͤchtigkeit abgeleget habe1753 SammlBadDurlach I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sollen auch diejenigen copisten, welche thätige proben ihres wohlverhaltens abgeleget, vor allen andern zu der stelle eines kanzellisten ascendiren, umb dadurch vor ihren fleiß, treue und application gebührend belohnet zu werden1755 ActaBoruss.BehO. X 369
- [bei der Gesellschaft der Weingärtner] solle ... derjenige, welcher an solchen tisch befördert sein will, von denen jedesmaligen zwölfern zuvörderst über die vornehmste arbeiten, ... das abzielen eines neugereuts, das stöcksetzen, schneiden, pfählen und zwicken, examiniert werden, und in ihrem beisein die probe machen1757 Heuß,HeilbronnWeinbau 119
- diese von den stadtmagistraten ... nominirte personen sollen alsdann dem consistorium selbst zum examen und zur probe dargestellt ... werden1798 Hartmann,WürtGes. IV 12
- der testator mußte ... proben physischer und geistiger kraft ablegen, ehe er testiren konnte1824 Mittermaier,PrivR. 399Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
rechtsgültiger Beweis
- weder auß vermuthungen, sie seyen so starck als sie wollen, weder auß indicien, oder unvollkommener prob, kan auch in heimblichen lastern kein mensch verurtheilt werdenNÖLGO. 1656(CAustr.) 42 § 6Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- auff ein auszuͤgel eines untadelhafften handel-buchs, oder auff ein anders instrumentum, welches keine vollstaͤndige prob bey gericht machet, solle ... erfolgen1681 CAustr. I 26Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle ... der klaͤger ... auff widersprechen des debitoris zur ordentlich-rechtlichen prob seiner klag angewiesen werden1693 CAustr. I 44Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bey dem summarischen beweis durch gezeugen hat ... derjenige, welchem die prob obliegt ... die gezeugen gleich mit vorzuschlagen1753 CJBavJud. X § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann proben durch zeügen zu machen sind, soll die klagende parthey die fragstükke des beweises ... in actis ablegen1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 158Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- wann ein unterthan die robbat eine zeit lang verrichtet, hernachen aber vorschuzet, er seie mit gewalt darzu verhalten worden ... ob dem grundherrn oder dem grundholden die prob obliege18. Jh. Chorinsky,Mat. III 212
- wenngleich ein urbarium kein original ist, sondern nur eine copia ... so machen dergleichen alte schrifften ... ein rechtliche proboJ. TractIurVar. I 89
IV
rechtliche Überprüfung (auch beim Gottesurteil) oder Entscheidung
- bericht von erforschung, prob vnd erkaͤnntniß der zaͤuberinnen durchs kalte wasser1586 TheatrdeVenef. 228Faksimile - in DRQEdit
- [bei einem Streit:] damit idt also thor pröbe kamen möchteum 1600 ZHambG. 29 (1928) 180
- die prob mit dem wasserum 1600 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 302Faksimile - in Google Books
- mit dieser probe aber verhaͤlt es sich also; es werden die hexen nacket und bloß mit den haͤnden und fuͤssen creutzweise gebunden ... und werden also gebunden ins wasser geworffen1668 Praetorius,Blockes-Berg 100
- vor ein genugsam prob [für Zauberer beziehungsweise Hexen] aber ist nit zu halten, wann eine ins wasser geworffene person oben herschwimmet, und nit unterfallet1690 SchrMährSchles. 12 (1859) 349
- da es sich auch zutruͤge, daß der glaͤubiger und schuldener sich mit einander verglichen, geld oder waare auff eine prob [lat. Übs. rei probandae caussa] hinter eine dritte person behaltnuͤßweise zu legen1721 WestpreußPR. I 681
- damit aber kuͤnftiger streit de bonis renunciatis verhuͤtet werde, solle man in denen casibus, wo die renuntiations-faͤlle sich ereignen, alle vorsehung zur kuͤnftigen prob der renuncirten guͤter fuͤrkehren1729 CAustr. IV 565Faksimile - in Google Books
- eine dritte art der feuerprobe war die probe der glühenden pflugschaaren, oder des glühenden eisens ... judicium per ferum candens, judicium vomerum. bei derselben musste man entweder mit blosen füssen über das glühende eisen weggehen, oder es in die blosen hände nehmen1795 Majer,GOrdalien 48f.
VI
Zeitraum, in dem die Tauglichkeit einer Sache oder Einrichtung geprüft wird
- [zu zwei Jahrmärkten kommt ein dritter] auf prob hin1630 SchweizId. V 303Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
VII
Qualitätsprüfung, Überprüfung der vorgeschriebenen Maße, des Feingehalts von Gold und Silber, auch das Ergebnis einer solchen Prüfung
vgl.
Bewährung (I 3)
- die probe mit dem stich [bei den Goldschmieden] hat die gestalt, das man mit einen grabstickel nymbt, und sticht uff das tifts ein spon auß dem gmecht, und gluhet denselben stich zwischen 2 kolen in einer kluft, und wurft es dan in ein wasser. ergibt es sich weiß, so ist es gut1475/76 WürzbPol. 178
- ist durch ein ersamen rath erkannt, ... das er [auswärtiger Kannengießer] ... alle ... geschierr, es sey kanten, platten ... vf die prob vnd schaw ... machen sollennach 1477 FreiburgZftO. 15Faksimile - in Google Books
- dasselbig [silbergranalien, pagament oder müntz] soll der müntzmeister auf die prob des feinen korns annemen1496 ArchUFrk. 10, 1 (1850) 34
- ob üch [Goldschmieden] etwar silber geben wollt, das nit wärschaft were, das söllent ir nit annemen zu werken, weder bächer noch anders darus zu machen, damit und ir die obere wärschäft, das geschlagen von vierzechen loden und das gossen von dryzechen loden, damit ir die brob geben mogenum 1500 SchweizId. V 303Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- alhie haben die behm. pfennige neue aus der montze gehalden jn der proba vi lot minus i quintin1516/20 GörlitzRatsAnn. I/II 504Faksimile - in Google Books
- soll auch der silberprenner schweren, daß er die plickh, oder ungeprennten gold und sylber ... treulich ... prennen, proben, und in den wechsel wegen, und solchen prant und prob unserm wechsler ... ansagen ... wolle1532 SalzbBergO.(Lori) 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll der bergkhgerichtschreiber ... den blick ... den brandt und prob in ain besonnder buͤechl ... einzeschreiben schuldig sein1532 SalzbBergO.(Lori) 224Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß hinfuͤro alles werck silbers, jede marck, so hinfuͤro von den goldschmieden verarbeitet wird, ... nicht weniger dann vierzehen loth feines silbers halten, und ehe die arbeit außgehet, durch den goldschmied vermittelst seines gethanen eyds, zuvor auf die prob oder schau, die allenthalben durch die oberkeit verordnet werden solle, gelieffert und probirt ... werden sollRPO. 1548 Tit. 35Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ehe einer [goldschmid] also sein arbeit außgon laßt, soll er zuuor die, vermittelst eins gethonen eidts, auff die prob vnd schaw geben1552 Reyscher,Ges. XII 224Faksimile - in Google Books
- so guͤter oder wharen die der schaw, prob oder bewerung beduͤrffen ... on besondere geding verkauft werden, so ist der kauffer die anzunemen nit schuldig, die seyen dann zuuor auf der ordenlichen schaw vnd prob gerecht vnd als kaufmansgut gefunden wordenNürnbRef. 1564 XVI 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das ... kein prob bey den goldtschmiden gehallten worden1564 Rummer,Pforzheim 49 Anm. 76
- prob malen ... sollen ... die oberkaiten ... järlichen allerlay getraids, wie dasselb yedes orts im brauch ist, auf die prob malen lassenTirolLO. 1573 VI 74Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- nachdem sich in einer ungeverlichen prob befunden, daß marggraf Phillips zu Baaden dieses heurigen jahrs böße halbe bazen gemünzt1586 Wielandt,BadMünzG. 107
- wann gold- und silber-arbeiter, oder kauf- und handels-leute gold- oder silber-geschirr, so ohne prob gemacht, auf die maͤrckte bringen, soll die obrigkeit die beschau gebuͤhrlich beobachten, und die prob ordentlich nehmen, und darauf notiren1667 Emminghaus,CJGerm. II 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das bier, so alhie gebroet wirt, soll nit höher als 3 ortt stüvers verkauft [werden], es sei denn, daß einer dubbelbier wolle brauen die kanne fur 1 1/2 stüver, das er gleichwol ohne vorgehende probe nicht verkaufen sollum 1700 JbOldenb. 17 (1909) 216Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Oldenburg
- [zur Überprüfung der gehörigen Länge von transportiertem Holz war zur] nachrichtung und prob [ein Holzscheit und ein Büschel an einem eisernen Ring unter der Brücke in Heidelberg aufgehängt]oJ. Sulzmann,HolzhNeckar 53
VIII
Probeteil oder -stück
bdv.:
Prüfe (IV),
2Stahl (III)
vgl.
Probe (VII)
- wan sich ... irrung begeben wurden der proben halber, der wir und ... unser monzmeistere uns gutlich nit vereinen konten, so sollen wir die selben irrigen proben ... gen N. schicken1507 ArchUFrk. 22 (1874) 182Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [beim Silberbergwerk] sollen die proben vor dem abwegen des brandstuͤcks durch den wardein außgehauen werdenJoachimsthalBO. 1548 I 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sollen die geordneten zu der vollfuͤhrung ... ihre gemachte prob [bei der Münzprüfung] ... uͤberschicken1566 Moser,KreisAbsch. I 389Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihre prob eines stuck zins mit eines jeden itzigen meistern stempel bezeichnet auf die cämerey hinderlegt ist worden1597 LünebZftU. 120Faksimile (ca. 131 KB)
- die burger zu T. sollen auch recht und macht haben alle mihlen im burgfridt ligent ... zu besichtigen und die brob von mell und gries ... zu nembenum 1615 NÖsterr./ÖW. VII 514Faksimile (ca. 47 KB)
- solchem betrug aber zu begegnen, wollen wir einen polirten stahl fertigen lassen, damit unser verordnete oberuffseher und muͤhlendiener ... in den muͤhlensaͤcken die prob nehmen1677 HessSamml. III 92Faksimile (ca. 517 KB)
- werden ... unsere amtleute erinnert, alljaͤhrlich nach vollbrachter ernde eine probe von denen neuerwachsenen fruͤchten nehmen zu lassen, und was die beste und geringere ergeben mag, wohl aufzuzeichnen1714 SammlBadDurlach III 255Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das gewicht oder maaß der waare muß unverändert bleiben. doch ist es dem empfänger erlaubt, proben davon zu nehmen und das verdorbene oder beschädigte davon abzusondern1791 QHambSchiffahrt 617
IX
der festgesetzte Minimalfeingehalt für Gold und Silberwaren u.ä.
- damit der vnderschid diser zweyer grad auch diß zingeschirr ... erkennt vnnd desto weniger betrug vnnd gefar herin gebraucht werde, so soll ein jeder kantengiesser ... ehe er die [arbeyt] fail hatt, verkaufft oder hingibt, die bezeichnen, nemlich die ... alls vonn neün pfund zin gemischt ... ist, mit dem marggrefischen probzeichen, vnnd der statt, darinnen er gesessen, vnnd seinem eignen zeichen, vnnd sonnst solche zeichen an kein werck, es hallt dann solche probAnfang 16. Jh. Rummer,Pforzheim 163
- ein iglicher, der also zu rath geweldt wurdt, der gibt dorein ein silberen becher, der zwelff lot wegen sol, gutter prob und werschafft1526 MosbachStR. 590Faksimile (ca. 61 KB)
- ist den kantengiessern ... zulassen, wann sie ausserhalb der statt auf markten feil haben, das sie ire gemachte arbeit ... beim gewicht oder augenmass verkaufen ... mögen, so hoch sie können, doch das dieselb in der prob ... gemacht seye1562 FreiburgZftO. 19Faksimile - in Google Books
- das wir [goldtschmidt] das silber, so die marck brob hellt, 14 lott, kaufen wir vmb 1/2 daler1564? Rummer,Pforzheim 52 Anm. 78
- wer aber das zin, so einer verwercken lassen wolt, am gehalt vnd grad obbestimpten vnsern geordneten proben nicht gleich, sonder besser oder schwaͤcher, so soll der kantengiesser demselben ein zusatz thun, damit es sich auff die guten oder ringen prob ... vergleichWürtLO. 1621 S. 793Faksimile - in Google Books
- erbieten sich die kannengiesser das zihn uf die proba zum zehenden, wie in Leipzig, zu arbeiten, auch solch ihr zihn zu dem ende absonderlich dergestalt zu zeichnen, daß uͤber dem weintrauben mit außdruͤcklichen worten jena stehen, jedoch dergleichen zihn 6 dn. oder hoͤchstens einen groschen (12 dn.) mehr alß andere gelten; da aber dieses gezeichnete die proba nicht hielte, deßwegen ein thaler straff, halb dem rath und halb dem handwerck, verfallen seyn, das andere handwerck-zihn aber nur mit zweyen zeichen notiret, und alle halbe jahr probiret werden sollen1664 Jena/Gatterer,TechnolMag. I 371Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- leipziger probe. ist bey denen zinn-giessern die proportion des, in das zum zinn gemischten bleyes, denen leipzigern gleich1722 Beier,HdwLex. 251Faksimile - in Google Books
- [die] augsburger oder straßburger prob1767 Rummer,Pforzheim 103
- die probe des goldes wird zu achtzehen und einem halben carath bestimmt1774 Rummer,Pforzheim 109 Anm. 151
- ein silber und ziervergolder kelch trierischer probeum 1781 SchatzverzeichnKlMainz 15
XI
Kauf nach, auf Probe Kauf, bei dem die Eigenschaften der übergebenen Probe als zugesichert gelten
vgl.
Muster (I)
- auf probe geschieht der verkauf, wenn der kaͤufer bei abschluß eine probe von der behandelten waare erhaͤlt, mit welcher dann, wenn der kauf bestehen soll, die ganze parthie uͤbereinstimmen muß1824 Mittermaier,PrivR. 497Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der kauf nach probe besteht darin, daß dem kaͤufer ein muster von der ihm zu verkaufenden waare uͤbergeben wird, dem die waare selbst gleichen soll1828 Pöhls,HR. I 164Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
XII
wie Probezeichen (I)
- habt ihr nicht altes ... zerbrochenes silber von augspurger und wiener prob [Bed. IX] auch ohne prob? wir haben schon unsere streichnadel und probir-stein bey uns1670 Abele,Unordn. II 252Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gold- und silberarbeit ... auf welche zwar die prob geschlagen, doch diese der muͤnchnerprob nicht gleichhaltig ist1788 KurpfSamml. IV 613Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
Probegeld
Probegroschen
Probeherr
Probejahr
Probelektion
Probemahlen
Probemahlung
Probemeister
proben