Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probeherr

Probeherr

, m.

Mitglied eines Gremiums, das Nahrungsmittel prüft oder kostet
  • [Mitglieder des Rats oder der Bürgerschaft, die die Ergiebigkeit und Backfähigkeit des Brotgetreides prüfen:] probeherren 
    1. Hälfte 17. Jh. MainfrH. 13 (1951) 71
  • probe-collegium [hat die probir- und absetzung auch bestrafung des ohntauglichen und geringhaltigen getränkes zu beobachten] ... J.C.P., J.C.K. ... probe-herren 
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 55