Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probelektion
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, f.
Unterrichtsstunde, auch Gesangsprobe, als Eignungsprüfung eines Lehrers
- sol man sie [schulgesellen] für der jugend eine probelection thun lassen, daraus man zu spürend habe, ob auch sie der jugend nützlich sein mügen, richtig und deutlich die zu unterweisen1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 445Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß sie [angehende Lehrer] ... eine probe-lection in der kirche singen, und hiernechst eine unterrichtungs- oder lehr-probe bey den kindern in der schule ... machen müssen1763 Preußen/SchulO.(Vormbaum) III 545Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu welchem ende er [examinandus] ... eine oder nach befinden der umstaͤnde mehrere probe-lektionen zu halten angewiesen werden soll1827 Kamptz,Ann. XI 112Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- eine probe-lection im untern gymnasium1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 61 Anm. 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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