Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): proben

proben

, v.

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I überprüfen, einer Prüfung unterziehen
II eine Probe (V) ablegen
  • [Folger muß Dame heiraten,] die reichsstiftsmäßig proben kann
    1749 Schreuer,Stiftsm. 51
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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