Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probestück

Probestück

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Werkstück als Qualifikationsnachweis, meist im Handwerk
  • bevor er aber recipiret wird, soll er [kuͤnstler] ein probestuͤcke seiner kunst machen, welches der academie zu examiniren soll vorgeleget ... werden
    1699 NCCPruss. VIII 103
  • das probe- oder meisterstück eines klingenschmiedes bei dieser neuen fabrique, welcher als meister angesetzet werden will
    1764 QGrafschMark 230
  • soll ... derselbe [lehrling] zu fertigung eines nach der moͤglichkeit des von ihme zu vermuthenden begriffes abzumessenden probstuͤkes in einer vom oberamt zu bestimmenden werkstatt eines andern meisters ... angewiesen ... werden
    1764 SammlBadDurlach III 517
  • ein junger meister muß bey einem andern meister folgende probestücke verfertigen
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 38
  • diejenigen toͤpfer ... so das beste und dauerhafteste gefaͤß ... verfertigen, sollen ... zwey praͤmien erhalten, und zwar nach der mehrern und geringern guͤte ihrer probestuͤcken, der eine 10 thlr. und der andere 5 thlr.
    1792 Schwarz,LausWB. I 282
II bei einer musikalischen Eignungsprüfung zu spielendes Stück
  • das ihm [Anwärter auf den Posten des Stadtpfeifers] vorgelegte probestück ist von ihm aus dem stegreif dergestalt excutiret worden, daß an dessen geschicklichkeit ... das mindeste nicht zu desideriren sei
    1743 Werner,Kirchenmusik 214
III beim Ordal die Handlung, mit der der Beschuldigte sich dem Urteil Gottes aussetzt, zB. das Eintauchen der Hand in siedendes Wasser
  • derjenige, welcher das probestuͤck machen mußte, blieb vorher drey naͤchte bey dem presbyter und kasteyete sich
    1803 RepRecht XI 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):