Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probezeichen

Probezeichen

, n.

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I Qualitätszeichen
  • damit der vnderschid diser zweyer grad auch diß zingeschirr ... erkennt vnnd desto weniger betrug vnnd gefar herin gebraucht werde, so soll ein jeder kantengiesser ... ehe er die [arbeyt] fail hatt, verkaufft oder hingibt, die bezeichnen, nemlich die ... alls vonn neün pfund zin gemischt ... ist, mit dem marggrefischen probzeichen, vnnd der statt, darinnen er gesessen, vnnd seinem eignen zeichen, vnnd sonnst solche zeichen an kein werck, es hallt dann solche prob
    Anfang 16. Jh. Rummer,Pforzheim 163
  • soll ein jeder kantengiesser [seine Arbeit] ... mit dem wuͤrtembergischen probzeichen, als dreyen hirschhornen [bezeichnen]
    WürtLO. 1621 S. 792
  • sind ... auch beym zinn dergleichen probezeichen vorgeschrieben
    1804 v.Berg,PolR. IV 503
II Bearbeitungsvermerk
  • soll bei jeder rathsversammlung ... wegen aller stuͤcke, welche das doppelte probzeichen der lieferung zur revision und unterschrift nicht haben, nachfrage geschehen, woran die ausfertigung und an wem allenfalls die schuld hafte
    1803 SammlBadStBl. I 1218
unter Ausschluss der Schreibform(en):