Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probiergewicht

Probiergewicht

, n.

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I Gewichtseinheit bei der Probation (II) der Münzen
Sachhinweis: Luschin,AllgMünzk.2 199f.
  • jeglichen ztr. von 114 pfund mit der feinen mark silber, nach dem gewöhnlichen eislebischen probiergewichte 16 probierlot für eine mark gerechnet
    1652 MansfeldBergbUB. 457
  • da aber das gold und silber nicht immer von einerley korn und guͤte ist; so hat man auch um dieses genau zu erfahren, gewisse probier-gewichte noͤthig, welche sich auf eine idealische eintheilung gruͤnden
    1739 Zedler 22 Sp. 611
  • pfenniggewichte ist ein probirgewichte, daran die brandsilber und pagamenter auf fein silber probiret werden
    1741 Zedler 27 Sp. 1370
  • zu genauer prüfung (valvation) einer münze auf der capelle, bedient sich der munzwardein ... eines verjüngten gewichtes, des probirgewichtes, z.b. in silber die mark zu 16 loth, jedes zu 18 gran, also die mark zu 288 gran
    1817 Klüber,ÖffRecht 547
  • pfennig-gewicht, beim berg- und muͤnzwesen ein gewicht, wo die mark in 156 theile getheilt wird; richtpfennig, probirgewicht 
    1832 Schlössing,KaufmWB. 246
II Gewicht(sstück) von einer 3Mark (I 1) 
  • specification deren in dem k.k. physicalischen cabinet vorfindigen patronengewichtern. ein probiergewicht nach der neu rectificirten mark, wo der centen auf 1600 richtpfenningstheile festgesetzt worden
    1772 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 62
  • das probiergewicht ist eben diese mark, welche fast in ganz Deutschland zu 24 karat à 12 graͤn fein gold, und zu 16 loth à 18 graͤn fein silber gerechnet wird
    1805 Nelkenbrecher,MünzTschb. 75
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