Probierjahr, n.

I Jahr, in dem eine vorläufige Vereinbarung erprobt wird
vgl. Probe (I)
  • daß ... die abbüessung der ... fehlbaren schiffleuthen ehrengemelter zunfft überlassen und alles auff ein probier jahr hin gemeint seyn solle
    1695 ZürichZftG. II 736
II wie Probejahr (I)
  • wann nun der begehrer das probier-jahr also tugentlich zugebracht, daß der landt-commenthur einiges bedenkhen nit hat, die ein kleidung fürzunehmen
    DOrdStat. (1606/1740) 107 Faksimile
  • nach bereits vollendeten probier-jahre
    1771 Josephinismus III 243