Probierjahr, n.
Probierjahr, n.
I
Jahr, in dem eine vorläufige Vereinbarung erprobt wird
vgl.
Probe (I)
-
daß ... die abbüessung der ... fehlbaren schiffleuthen ehrengemelter zunfft überlassen und alles auff ein probier jahr hin gemeint seyn solle1695 ZürichZftG. II 736
II
wie Probejahr (I)
-
wann nun der begehrer das probier-jahr also tugentlich zugebracht, daß der landt-commenthur einiges bedenkhen nit hat, die ein kleidung fürzunehmenDOrdStat. (1606/1740) 107 Faksimile
-
nach bereits vollendeten probier-jahre1771 Josephinismus III 243