Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): probiertermaßen

probiertermaßen

, adj.

bewiesenermaßen
  • daß sich eine [vermeintliche Hexe] ... zu einem wolff machen können, auch verschiedenes vieh, probirter massen, zerissen habe
    1690 SchrMährSchles. 12 (1859) 344