Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prodigus
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Prodigus
, m.
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Person, deren Geschäftsfähigkeit wegen Verschwendungssucht (Prodigalität) eingeschränkt ist
vgl.
mundtot
- prodigus heist eyner, der das seyne vorgebit ane redelichen vorsacz und guter vornumfftum 1400 LiegnitzStRb. 256
- wenn sich der man ... vorthulich, als ein durchlas und prodigus hetet ... mag sie ire mitgifft fordern1561 Rotschitz 141Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wie es mit den prodigis als denjenigen so das ihrig üppiglich verschwenden gehalten werden solle: ... die eheleuth für munttod gemacht und aller ihrer güeter, haab und nahrung entsetzt werden ... sollen1618 WürtLändlRQ. II 215Faksimile (ca. 51 KB)
- sollen ... keine prodigi flucher ... und dergleichen ... in das gericht und ehrenämbter mehr gebrauchet werden1701 WürtLändlRQ. II 405Faksimile (ca. 56 KB)
- von prodigis, unnützen haußhalteren, verschwender und geuderen ihrer haab und güteren1719 BaselRQ. I 2 S. 866 (nr. 463, 428)Faksimile (ca. 238 KB)
- sie [prodigi] koͤnnen vor sich nicht contrahiren, und muͤssen ihnen daher von der obrigkeit curatores gesetzet werden ... die prodigi koͤnnen auch kein testament machen1762 Hellfeld IV 2284Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg