Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prodigus

Prodigus

, m.

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Person, deren Geschäftsfähigkeit wegen Verschwendungssucht (Prodigalität) eingeschränkt ist
vgl. mundtot
  • prodigus heist eyner, der das seyne vorgebit ane redelichen vorsacz und guter vornumfft
    um 1400 LiegnitzStRb. 256
  • wenn sich der man ... vorthulich, als ein durchlas und prodigus hetet ... mag sie ire mitgifft fordern
    1561 Rotschitz 141
  • wie es mit den prodigis als denjenigen so das ihrig üppiglich verschwenden gehalten werden solle: ... die eheleuth für munttod gemacht und aller ihrer güeter, haab und nahrung entsetzt werden ... sollen
    1618 WürtLändlRQ. II 215
  • sollen ... keine prodigi flucher ... und dergleichen ... in das gericht und ehrenämbter mehr gebrauchet werden
    1701 WürtLändlRQ. II 405
  • von prodigis, unnützen haußhalteren, verschwender und geuderen ihrer haab und güteren
    1719 BaselRQ. I 2 S. 866 (nr. 463, 428)
  • sie [prodigi] koͤnnen vor sich nicht contrahiren, und muͤssen ihnen daher von der obrigkeit curatores gesetzet werden ... die prodigi koͤnnen auch kein testament machen
    1762 Hellfeld IV 2284
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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