Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Profanfrieden

Profanfrieden

, m., Profanfriede, m.

Bezeichnung des Ewigen Reichslandfriedens von 1495; die Verbindung von Profan- und Religionsfrieden umfaßt mit dem Reichsabschied von Augsburg 1555 die wichtigsten Friedenseinungen als Reichsgrundgesetze
  • belangend die exequution und handhabung des religions- und profanfridens 
    1555 UrkBurgundKr. II 99
  • daß ... vermoͤg alhier im 55ten jahr aufgerichteten religion- und profan-friedens ein jedes an beruͤhrten orten in seinem stand und wesen gelassen werden solle
    1566 Struve,PfälzKHist. 171
  • darauf wir dann uns, mit ihnen den raͤthen und gesandten ... entschlossen, daß solche wohlbedaͤchtiglich aufgerichtete satzungen, deß religion- und prophan-friedens, und darauf weiters gefolgten executions-ordnungen in allwegen zu halten, und zu vollziehen und ein creyß oder stand dem andern, so da wider solchen religion- oder prophan-frieden offendirt werden soll, die huͤlfliche hand desto getreuer zu erbieten
    1569 RAbsch. III 280
  • da hinfuͤro jemand wider obangeregten religion- und profan-friden mit thaͤtlicher gewalt beschweret ...; daß alsdann, neben denen zuvor verordneten crays-huͤlffen, auch wir [kayser] ... befehlen wollen ..., einen reichs-deputationstag ... zusammen zu kommen
    1570 Moser,Reichstage II 569
  • sollen auch unsere geheime räth, was zu erhaltung des prophanfrieden dienlich, unter sich bedencken
    1604 ActaBrandenb. I 95
  • 10. jul. erfahren, wie die herrschafft Sainssheim alle monat 168 fl. zu erhaltung religions- und profan-friedens geben soll und das 72. monat treiben, 1.5 jahr, da will der kaysser versicherung thun
    1631 ArchKulturg. 1 (1903) 300
  • was in diesem frieden-schluß [zu Prag 1635] ... keine sonderbare ... decision hat, darinn soll es ... bey deß heiligen reichs fundamental-gesetzen, auch hoch und theuer verpoͤnten religion- und prophan-frieden, ... gelassen werden
    1635 RAbsch. III 547
  • es sollen zu der ordentlichen registratur gehoͤren, alle reichs-sachen und abscheide, den religion- und prophan-frieden, die hoͤchste justiz, ... insonderheit so viel diese stadt betrifft
    1639 LübKanzlO. 73
  • schuldigkeiten eines crays-ausschreibenden fuͤrstens ... 8. sind sie ob den allgemeinen reichs-schluͤssen und deren vollziehung, insonderheit der handhabung der religions- und profan-fridens ... zu halten schuldig
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 192
  • in dem deutschen staatsrechte ist derjenige vertrag, welcher 1495 zwischen dem kaiser und den ständen des deutschen reichs zu abstellung des faustrechtes und der befehdungen auf ewigen zeiten, errichtet wurden, unter dem nahmen des profan-friedens, oder des friedens in profan- und weltlichen sachen bekannt. anfänglich hieß er landfriede; nach geschlossenem religions-frieden aber ward der nahme profan-friede üblich, um ihn von jenem zu unterscheiden
    1777 Adelung III 1157
  • die saͤmmtlichen professoren ... sind verbunden, ihren vortrag dergestalt einzurichten, daß sie ... nichts gegen die reichsgrundgesetze, gegen den religions- und profan-frieden lehren
    1798 RepRecht I 152
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