Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Professor

Professor

, m.

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Lehrer an einer öffentlichen Schule; seit dem MA. für Hochschullehrer zuerst an einer theologischen, später anderen Fakultäten sowie Lehrer in Stiftern und Klöstern; seit dem 16. Jh. bes. auch für einen ordentlich bestellten Lehrer an einer Lateinschule
Sachhinweis: LexMA. VII 241; Nyström,Schul. 121-124
  • daß keiner ex professoribus zugleich professor und assessor des hofgerichts sein könne
    1543 Tübingen/ZRG.2 Germ. 48 (1928) 130
  • soll ... sich fürter kainer uß den ... professorn hinweg thun, noch sich abwesend halten ohne vorgeend erlaubnuß ... des decani facultatis
    1544 Reyscher,Ges. XI 3 S. 119
  • das die professores diejenigen [studenten], so sich unerbar hielten oder der reformation oder der ordnung zuwider handelten, in alle weg straifen sollen
    1546 MarburgRQ. I 365
  • J.G. ... beyder rechten licentiaten und professor yn der vniuersitet R.
    1559 JbMeckl. 8 (1843) 193
  • ist ... bewilliget worden, daß die professores und alle andere glidmassen der universitaet sambt deren weibern ... mit dem kopffgelde keineswegens beleget werden sollen
    1577 Rostock/Westphalen,Mon. III 900
  • alle professorn, und ... andere gliedmassen der universitæt, ... der bier, sack, maltz, und aller andern accisen ... frey sein
    1577 Westphalen,Mon. III 950
  • da ein professor in seinem amte nachläßig, oder im leben ärgerlich, soll der rector [des Gymnasiums] eine solche person ... e. ehrb. rathe namkündig machen
    1652 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) II 425
  • der pedell soll auch darauf achtung haben, ob einer von den professoren etwa eine lection versäumet, und solches alle monat dem ältesten scholarchen durch uebergebung eines zettels andeuten
    1652 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) II 433
  • wir ... wollen ... daß ... alle neue jahres-tage, ein catalogus lectionum publicarum, und was ieglicher professor dociren wolle ... herausgegeben werde
    1664 Bayreuth/SchulO.(Vormbaum) II 632
  • wollen ... allen unseren kirchendienern und professoren zů statt und landt ... by poen der entsatzung eingeschärpft haben, diesere quaestion [moralitatem sabbathi] weder auf cantzel noch auf der cathaedra, weder in worten noch in schriften, weder heimlich noch offentlich zů ruͤhren
    1680 BernStR. VI 1 S. 521
  • sollen die professores ... genaue obacht haben, daß ihre untergebene discipuli an denen gewohnlichen kirch-tägen die kirche fleissig besuchen
    1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 693
  • wann etwan eltern oder pfleger von einem professore verlangen wuͤrden, ihren sohn und pflegling in seine privat information zu nehmen
    1686 SchulO.(Vormbaum) II 703
  • [daß] die lehrer der gelehrten sprachen und wissenschaften, wirkliche professoren, alle andere aber nur nebenlehrer seyen
    1691? ArchOFrk. 43 (1963) 155
  • wenn ein maltzenbräuer von diesem oder jenem professore einen zettel auf ein frey-bier an sich bringet, soll vom gantzen gebrau weder tranck noch bey-steuer gegeben werden
    1709 CCPrut. III 408
  • [daß die Professoren den Studenten Zeugnisse auszustellen haben, bedeutet nicht, daß] wir [landgraff] dadurch denen jetzigen und kuͤnfftigen professoribus ... einige jurisdiction uͤber die studiosos tribuiren ... wollen
    1710 HessSamml. III 660
  • wenn aber ein professor noch eine neben-bedienung bekommet, so ist er gleich andern civil-bedienten die jura davon abzutragen schuldig
    1711 CCPrut. III 246
  • sollen die professores und universitaͤts-bediente, so alda haͤuser kauffen, und in denselben keine buͤrgerliche nahrung treiben ... von ablegung des buͤrger-eydes ... und buͤrgerlichen oneribus ... befreyet seyn
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1360
  • profeßion ... heisset auf universitaͤten, oder academien, dasjenige amt eines lehrers, der ... oͤffentliche vorlesungen haͤlt, und daher auch den titel als professor fuͤhret
    1741 Zedler 29 Sp. 766
  • hoherfahren oder hochgelehrt wird ein doctor und professor medicinae betitelt
    1760 Alemannia 15 (1887) 207
  • packt-buͤrger ... sind diejenigen, die nur unter gewissen bedingungen und vertraͤgen das buͤrger-recht erlangen, ... zu diesen packt-buͤrgern rechnet man in denjenigen staͤdten, wo universitaͤten sind, die professores, facultisten, magistros legentes, und andere universitaͤts-verwandte, in so ferne sie unbewegliche guͤter besitzen, auch die adlichen, wenn sie buͤrger-guͤter kaͤuflich an sich bringen
    1762 Hellfeld IV 2229
  • [Übschr.:] praͤsent oder praͤsenzgelder. 1) die gelder, welche iemand dem andern darbietet. 2) die gewissen personen fuͤr ihre gegenwart bey feyerlichen handlungen bezahlet werden, zb. den professoren, die bey der promotion eines candidaten zugegen sind
    1762 Wiesand 851
  • unmittelbar unter koͤnigl. maytt. stehet der kanzler dem regiment bey der universitaͤt vor. ihn haben alle professoren und alle uͤbrige universitaͤtsverwandten als den vormann zu respektiren, der an koͤnigl. maytt. statt die oberaufsicht uͤber das lehrwesen, uͤber die disciplin und uͤber die oekonomie und ganze verfassung der universitaͤt fuͤhret und dessen verordnungen und befehlen ein jeder ohne wiederrede zu befolgen und zu gehorchen schuldig ist
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 135
  • die professoren der philosophie und der theologischen fakultät sollen von der landesreligion sein
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 80
  • professores, jene aus kloͤstern, wenn sie aus eigenen vergehen dimittirt werden, haben nicht nur die exclusivam bey praͤlatenwahlen, sondern koͤnnen auch nicht einmal weit mindere aemter ihres stiftes oder klosters begleiten
    1797 KurpfSamml. V Reg. 149
  • die saͤmmtlichen professoren ... sind verbunden, ihren vortrag dergestalt einzurichten, daß sie ... nichts gegen die reichsgrundgesetze, gegen den religions- und profan-frieden lehren
    1798 RepRecht I 152
  • der verwaltungsrath soll über die verwaltung derselben [der kirchenfonds] dem cantonsrath eine besondere rechnung ablegen, die alljährlich ... durch den druck bekanntgemacht wird ... es soll auch dem verwaltungs- und (dem) cantonsrat obliegen, auf mittel bedacht zu sein, durch die theils aus den kirchenfonds, theils durch einführung einer pensionscassa pensionen für alte und unvermögende geistliche, professoren und schullehrer sowie für die witwen der letztern können ausgesetzt werden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1515
  • daß er als jude auf eine anstellung als professor [trotz erteilter venia legendi] nie rechnen dürfe
    1809 DRWArch.
  • eine jede dieser schulen ... hat einen rector ... und außerdem ... 5 ordentliche lehrer (professoren), nebst einigen nebenlehrern
    1829 Weber,SachsKR. II 3 S. 1022
  • saͤmmtliche professoren ... sind staatsdiener
    1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 119
  • unter dem vorsitze des kanzlers bildet die gesammtheit der ordentlichen professoren den akademischen senat
    1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 104
unter Ausschluss der Schreibform(en):