Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Professor

Lehrer an einer öffentlichen Schule; seit dem MA. für Hochschullehrer zuerst an einer theologischen, später anderen Fakultäten sowie Lehrer in Stiftern und Klöstern; seit dem 16. Jh. bes. auch für einen ordentlich bestellten Lehrer an einer Lateinschule