Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proklamat

Proklamat

, n., Proklama, n.


I öffentliche Bekanntmachung, Ladung
  • haben wir dennoch dem vorbenanten N. von new̆em durch ain offen edict vnd proclama widerumben zů recht beschayden vnd erfordern lassen
    1546 Perneder,Proz. 16r
  • bißher solche ordnung gehalten worden, daß der unterste oder cantzley-diener keine abscheide, lehn-brieffe, privilegia, consense, confirmationes, vocationes der prediger, scheide-brieffe, stoͤck-brieffe, proclamata, subhastationes, paͤsse, decreta judicis, ... gerichtliche attesta und dergleichen außfertiget
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 260
  • [sind] wür ... getrungen worden gegenwertig offentliches proclama zu verfassen und unsern pfleger gnedig anzubefelchen selbiges quartaliter ... durch den pflegschreiber verlessen ... zu lassen
    1700 Kärnten/ÖW. VI 460
  • die bereits vom königl. hochlobsamen hofgericht erlaßenen öffentlichen proclamata 
    1781 Bohlen,Bohlen II 412
  • [oeffentliche anzeigen welche nach der predigt geschehen] 6) die oͤffentliche bekanntmachung, nothwendiger auctionen und subhastationen. an denen orten, wo diese art der bekanntmachung uͤblich ist, muß das proclama an drey sonntagen nach einander von der kanzel verlesen werden
    1785 Ledderhose,HessKR. 123
  • alle uͤbrige publicanden, als proclamen, edictalladungen, befehle ... sollen fuͤr die kanzel-verkuͤndigung ... abgefasset werden
    1786 LVerordnLippe III 231
  • gebuͤhren bey vor- und ablassung der grundstuͤcke. a, fuͤr das proclama zur vor- und ablassung inclusive der affixion ... 4 gr.
    1797 NCCPruss. X 2093
  • der tag der wahl wird der gemeine durch ein von dem superintendenten zu erlassendes proclamat von der kanzel ... bekannt gemacht
    1828 Göbell,RhWKO. I 196
  • [Übschr.:] von oͤffentlichen bekanntmachungen, publicationen und proclamen 
    1829 SystSammlSchleswH. II 2 S. 719
II
Aufruf einer säumigen Partei im Reichskammergerichtsprozeß durch den Gerichtspedell am Sitzungsende als Voraussetzung für die Säumnisfolgen; in der RKGO. Rufen genannt (vgl. RKGO.(Laufs) 314 s.v.)
  • [Übschr.:] von dem proclamate oder oͤffentlichen citation
    1603/05 HambGO. I 14
  • in dem kayserlichen reichs-kammergericht wird proclama diejenige citation genennet, die der pedell wider die streitende parthey, welche in ersten und folgenden terminis ungehorsamer weise ausbleibet, durch ausrufen exequiret
    1727 Sperander 511
  • proclama, heißet in dem kayserlichen reichs-cammer-gericht die heischung oder ladung eines ungehorsamen theils, welche auf ansuchen des gehorsamen von dem pedellen durch muͤndliches oder oͤffentliches ausruffen geschiehet
    1741 Zedler 29 Sp. 713
  • proclama, wird diejenige citation genennet, die der cammer-gerichts-pedell, wider die streitende parthey, welche in ersten und folgenden terminis ungehorsamer weise ausbleibet, durch ausruffen exequiret
    1753 Oberländer 567
unter Ausschluss der Schreibform(en):