Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prokura
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proklamieren
Prokonsul
Prokura
, f.
Handlungsvollmacht, insb. im kaufmännischen Bereich
- es soll keiner einiche procur oder gewalt ohne ... verwilligung eines landvogtes annemmen1616 WaadtStat. 172Faksimile (ca. 231 KB)
- darauf soll ... jeder, so in bancho zu tun, vndt nicht für sich allein handelt, von seinen mittconsorten eine glaubhafte procuram aufweisen1621 Schirmer,KaufmWB. 149
- dieser bediente hat von seinem abwesenden patronen procura1733 Schirmer,KaufmWB. 149
- will der handlungs-eigenthuͤmer seinen auftrag widerrufen, so muß er die procura zuruͤcknehmen und es gehoͤrig bekannt machen1805 Rabe,PreußG. VIII 338