Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prokura

Prokura

, f.

Handlungsvollmacht, insb. im kaufmännischen Bereich
  • es soll keiner einiche procur oder gewalt ohne ... verwilligung eines landvogtes annemmen
    1616 WaadtStat. 172
  • darauf soll ... jeder, so in bancho zu tun, vndt nicht für sich allein handelt, von seinen mittconsorten eine glaubhafte procuram aufweisen
    1621 Schirmer,KaufmWB. 149
  • dieser bediente hat von seinem abwesenden patronen procura 
    1733 Schirmer,KaufmWB. 149
  • will der handlungs-eigenthuͤmer seinen auftrag widerrufen, so muß er die procura zuruͤcknehmen und es gehoͤrig bekannt machen
    1805 Rabe,PreußG. VIII 338
unter Ausschluss der Schreibform(en):