Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Promotion
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(Prokurierer)
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prolongieren
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Promesse
Promotion
, f.
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mnd. promotie
II
Beförderung (zu Ehrenstellen), Berufung in ein Amt, universitär: Verleihung der Doktorwürde; im Kirchenrecht: Versetzung
vgl.
promovieren (II)
- [Anweisung,] daß im fall einer oder der ander, anderwaͤrtige promotion oder translation verlangen wolte, ein solches ... bey seinem vorgesetzten special-superintendenten, ... bey der visitation suchen solle1709 Hartmann,WürtGes. IV 274
- [Übschr.:] praͤsent oder praͤsenzgelder. 1) die gelder, welche iemand dem andern darbietet. 2) die gewissen personen fuͤr ihre gegenwart bey feyerlichen handlungen bezahlet werden, zb. den professoren, die bey der promotion eines candidaten zugegen sind1762 Wiesand 851Faksimile - in Google Books
- der akademische kuß, der ... dem doctoranden bey oͤffentlicher promotion vom decano zum zeichen seiner freundschaft, und daß er ihn nunmehr fuͤr seines gleichen erkenne, gereicht wird1801 Krünitz,Enzykl. 57 S. 165