Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Promulgation
Artikel davor:
Promotion
(Promotionbrief)
Promotionmahl
Promotionsordnung
Promotor
Promotorial
Promotorialbrief
Promotorialschreiben
Promotorialschrift
promovieren
Promulgation
, f.
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vgl.
Proklamation,
Publikation
- unter der promulgation, oder bekanntmachung eines gesezzes, wovon hier eigentlich nur die rede ist, versteht man eine dem herkommen gemaͤße ausdruͤkliche handlung, wodurch ein gesez zur foͤrmlichen wissenschaft derjenigen gebracht wird, welche dasselbe verbinden soll1795 Scheidemantel,Repert. IV 297
- promulgation, außkuͤndung, offenbarung, eroͤffnung1571 Roth 342Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wirkungen der geschehenen promulgation eines gesezzes ... daß die guͤltigkeit eines promulgirten gesezzes so lange vermuthet wird, bis das gegentheil erwiesen ist1795 Scheidemantel,Repert. IV 297
- von der publication der gesezze ist bereits in dem art. promulgation gehandelt worden. hier ist daher blos von der publication, in sofern sie ein wesentliches stuͤk eines guͤltigen gerichtlichen verfahrens ausmacht, die rede1795 Scheidemantel,Repert. IV 336
Artikel danach:
promulgieren
(Pronuntiation)
pronunzieren
proper
propereigen
Propergeld
Propergut
Propin
Propingeld