Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Promulgation

Promulgation

, f.

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  • unter der promulgation, oder bekanntmachung eines gesezzes, wovon hier eigentlich nur die rede ist, versteht man eine dem herkommen gemaͤße ausdruͤkliche handlung, wodurch ein gesez zur foͤrmlichen wissenschaft derjenigen gebracht wird, welche dasselbe verbinden soll
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 297
  • promulgation, außkuͤndung, offenbarung, eroͤffnung
    1571 Roth 342
  • wirkungen der geschehenen promulgation eines gesezzes ... daß die guͤltigkeit eines promulgirten gesezzes so lange vermuthet wird, bis das gegentheil erwiesen ist
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 297
  • von der publication der gesezze ist bereits in dem art. promulgation gehandelt worden. hier ist daher blos von der publication, in sofern sie ein wesentliches stuͤk eines guͤltigen gerichtlichen verfahrens ausmacht, die rede
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 336
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