Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Propergut
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Promotorialschrift
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Promulgation
promulgieren
(Pronuntiation)
pronunzieren
proper
propereigen
Propergeld
Propergut
, n.
zum Beleg 1599 vgl. die Anm. bei Propergeld
eigenes, nicht im lehensrechtlichen Konnex stehendes Gut
eigenes, nicht im lehensrechtlichen Konnex stehendes Gut
zu
Gut (II 4)
- unsers stiftz propergudt1474/77 WerdenUrb. II 464Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- sagen ... J.B.s hauss, hoff ... loss vnnd ledigk ... damit er nun thuen ... magk als mit seynem eigen purpur gutt1599 ReichenbergStB. 79
- wie mit ihren properguͤtern zu schalten1630 StaatsbMag. VI 332Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- daß der herr graf ... damit sonst als mit andern seinen propergütern seinem belieben ... nach umbgehen ... möge1649 ProtBrandenbGehR. IV 278Faksimile - in Google Books
- weil derjenige der ex causa transactionis eine sache einen andern uͤberlaͤst, keinen neuen titul an ihn transferiren, sondern es ist nur seine intention des strits loß zu werden, und daß der possessor die sache als sein proper-gut behalte, nicht aber als wann sie von ihm herkomme1721 KlugeBeamte IV 807Faksimile - in Google Books
- sein proper-gut und eigenthumb1721 Knauth,Altenzella III 308Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg