Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Propergut

Propergut

, n.

zum Beleg 1599 vgl. die Anm. bei Propergeld 
eigenes, nicht im lehensrechtlichen Konnex stehendes Gut
  • unsers stiftz propergudt 
    1474/77 WerdenUrb. II 464
  • sagen ... J.B.s hauss, hoff ... loss vnnd ledigk ... damit er nun thuen ... magk als mit seynem eigen purpur gutt 
    1599 ReichenbergStB. 79
  • wie mit ihren properguͤtern zu schalten
    1630 StaatsbMag. VI 332
  • daß der herr graf ... damit sonst als mit andern seinen propergütern seinem belieben ... nach umbgehen ... möge
    1649 ProtBrandenbGehR. IV 278
  • weil derjenige der ex causa transactionis eine sache einen andern uͤberlaͤst, keinen neuen titul an ihn transferiren, sondern es ist nur seine intention des strits loß zu werden, und daß der possessor die sache als sein proper-gut behalte, nicht aber als wann sie von ihm herkomme
    1721 KlugeBeamte IV 807
  • sein proper-gut und eigenthumb
    1721 Knauth,Altenzella III 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):