Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): proskribieren
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Propstwein
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Prorogation
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Prosekution
Proselyt
Prosenet
prosequieren
Prosequierung
proskribieren
, v.
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I
- proscribirn, ein ding hinfailen, außruͤffen, mit offentlicher angeschlagner schrifft verkünden, anschlahen als zettel, fail bietten. jtem einen inn die acht thůn, durchaͤchten, freygeben vnd erlauben einen zu toͤdten, auch an leib ehr vnd gůt zu beschedigen. also wer solches thůt, das er nit allein vngestrafft, sonder auch lohn darumb empfahe1571 Roth 342Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
part. perf.: hergebracht, bekannt
- das sollichs als wider einer statt Freiburg ... obbestimpte haͤrgebrachte recht, gerechtigkeiten vnd proscribierten gebrauch vnd gewonheiten1574 Frey,Pract. 125Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg