Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): proskribieren

proskribieren

, v.

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I
  • proscribirn, ein ding hinfailen, außruͤffen, mit offentlicher angeschlagner schrifft verkünden, anschlahen als zettel, fail bietten. jtem einen inn die acht thůn, durchaͤchten, freygeben vnd erlauben einen zu toͤdten, auch an leib ehr vnd gůt zu beschedigen. also wer solches thůt, das er nit allein vngestrafft, sonder auch lohn darumb empfahe
    1571 Roth 342
II part. perf.: hergebracht, bekannt
  • das sollichs als wider einer statt Freiburg ... obbestimpte haͤrgebrachte recht, gerechtigkeiten vnd proscribierten gebrauch vnd gewonheiten
    1574 Frey,Pract. 125