Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): protestantisch
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Protektionsbrief
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Protektor
Protektoramt
Protektorat
Protektorium
Protest
Protestant
protestantisch
, adj.
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evangelisch; der evangelischen Konfession (II) angehörend
bdv.:
augsburgisch
vgl.
Protestant (I)
- wy Schweden hebben goet noch bloet ... gesparet, om de duetsche fryeheit ende protestantsche religie tho beschermen1644 Mensing
- daß, wann in einem crays, in welchem religio mixta statt hat, das ausschreiben bißhero bey einem protestantischen haus mit-gewesen und nach dessen abgang die laͤnder, auf welchen dises vorrecht hafftet, an einen catholischen herrn kommen, oder aber sonsten eine religions-veraͤnderung vorgehet, das von denen hohen vorfahren exercirte crays-amt, durch einmuͤthige wahl der crays-staͤnde, einem andern protestantischen herrn uͤbertragen werden muͤssevor 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 188Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- status imperii werden ... [die reichsstaͤnde] drittens von ihrer religion in katholisch- und protestantische getheilet1770 Kreittmayr,StaatsR. 98Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf der querbank [auf dem reichstage] sitzen nur die protestantische bischoͤffe, naͤmlich der von Luͤbeck und Osnabruͤgg, so fern dieser letzte protestantischer religion ist1770 Kreittmayr,StaatsR. 104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kaiser bestellt den cammerrichter und die zwey praͤsidenten, deren einer catholisch, der andere protestantischer religion ist1770 Kreittmayr,StaatsR. 140Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die protestanten sind durch den religions- und westfälischen frieden von der gerichtsbarkeit der bischöfe und des papstes frei erklärt geworden; diese haben nun die protestantischen landesherrn als ein landesherrliches recht erhaltenum 1795 StaatsRHeilRömR. 62
- indem die praͤlaturen mit protestantischen theologen besezt, die einkuͤnfte der kloͤster zum kirchenkasten gezogen, und den praͤlaten bestimmte besoldungen ausgesezt wurden, fiel dem herzog ... das patronat-recht uͤber den groͤsten theil der kirchen seines landes zu1798 Hartmann,WürtGes. I p. 34
- alle sachen, welche nach grundsätzen des katholischen und protestantischen kirchenrechts zu den geistlichen justizsachen gehören, nur muß 1) für protestantische geistliche gerichte die reichsgesetzmäßige instanzenzahl hergestellt, und 2) die gränze zwischen geistlichen und weltlichen sachen nach den grundsätzen jedes religionstheils abgesteckt werden1804 Gönner,StaatsR. 497Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die bei dem ministerium des innern errichtete sektion der kirchenangelegenheiten ist für die in eine gesamtgemeine vereinigten evangelischen kirchengemeinen des ganzen königreichs Baiern zur vorgesetzten zentralbehörde unter dem namen: protestantisches generalkonsistorium angeordnet1809 ZBayrKG. 37 (1968) 81
- der könig zugleich oberster bischof der protestantischen landeskirche ist1827 Rudhart,Finanzverw. 202Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte