Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): protestantisch

protestantisch

, adj.

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evangelisch; der evangelischen Konfession (II) angehörend
bdv.: augsburgisch
  • wy Schweden hebben goet noch bloet ... gesparet, om de duetsche fryeheit ende protestantsche religie tho beschermen
    1644 Mensing
  • daß, wann in einem crays, in welchem religio mixta statt hat, das ausschreiben bißhero bey einem protestantischen haus mit-gewesen und nach dessen abgang die laͤnder, auf welchen dises vorrecht hafftet, an einen catholischen herrn kommen, oder aber sonsten eine religions-veraͤnderung vorgehet, das von denen hohen vorfahren exercirte crays-amt, durch einmuͤthige wahl der crays-staͤnde, einem andern protestantischen herrn uͤbertragen werden muͤsse
    vor 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 188
  • status imperii werden ... [die reichsstaͤnde] drittens von ihrer religion in katholisch- und protestantische getheilet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 98
  • auf der querbank [auf dem reichstage] sitzen nur die protestantische bischoͤffe, naͤmlich der von Luͤbeck und Osnabruͤgg, so fern dieser letzte protestantischer religion ist
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 104
  • der kaiser bestellt den cammerrichter und die zwey praͤsidenten, deren einer catholisch, der andere protestantischer religion ist
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 140
  • die protestanten sind durch den religions- und westfälischen frieden von der gerichtsbarkeit der bischöfe und des papstes frei erklärt geworden; diese haben nun die protestantischen landesherrn als ein landesherrliches recht erhalten
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 62
  • indem die praͤlaturen mit protestantischen theologen besezt, die einkuͤnfte der kloͤster zum kirchenkasten gezogen, und den praͤlaten bestimmte besoldungen ausgesezt wurden, fiel dem herzog ... das patronat-recht uͤber den groͤsten theil der kirchen seines landes zu
    1798 Hartmann,WürtGes. I p. 34
  • alle sachen, welche nach grundsätzen des katholischen und protestantischen kirchenrechts zu den geistlichen justizsachen gehören, nur muß 1) für protestantische geistliche gerichte die reichsgesetzmäßige instanzenzahl hergestellt, und 2) die gränze zwischen geistlichen und weltlichen sachen nach den grundsätzen jedes religionstheils abgesteckt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 497
  • die bei dem ministerium des innern errichtete sektion der kirchenangelegenheiten ist für die in eine gesamtgemeine vereinigten evangelischen kirchengemeinen des ganzen königreichs Baiern zur vorgesetzten zentralbehörde unter dem namen: protestantisches generalkonsistorium angeordnet
    1809 ZBayrKG. 37 (1968) 81
  • der könig zugleich oberster bischof der protestantischen landeskirche ist
    1827 Rudhart,Finanzverw. 202
unter Ausschluss der Schreibform(en):