Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protestationsschrift
Artikel davor:
Protektionschreiben
Protektionsstrittigkeit
Protektor
Protektoramt
Protektorat
Protektorium
Protest
Protestant
protestantisch
Protestation
Protestationsschrift
, f.
förmliches Schreiben, das eine Protestation (I) enthält
vgl.
Protestationzettel
- ist dem obbemelten ausschuß derer vom herrenstande unnd landrähte von unns eingehalten worden, daß die von städten bereits vor diesem eine protestationsschrifft de non communicatis consiliis ad communem statum pertinentibus, wie obberertt, eingegeben1605 ActaBrandenb. I 557
- wogegen zwar ein mandatum s.c. erlangt, dagegen aber eine so fundirte exceptions- und protestations-schrifft uͤbergeben worden seye, daß es billig haͤtte wieder sollen caßirt werden1607? Moser,StaatsR. 32 S. 262Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat der ... herr G.G.C. ... mir die ... wohlverauthorisirte nachfolgende protestation schriefft vbergeben mit ... gebüehrender requisition vndt begehren, solche zu transsumiren vndt dan das transsumpt ... [zur bestimmten Zeit] zue insinuiren1628 ArchKulturg. 6 (1908) 85
- zusammt dem dabey gewesenen project einer protestation und contradiction-schrifft, wider die verhandene alienation ew. fuͤrstl. durchl. primat- und ertz-stiffts1647 Moser,StaatsR. 34 S. 481Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als wir aber dennest nötig erachten, ... uns mit einer nochmaligen intimation- und protestationschrift zu verwahren1659 PommJb. 10 (1909) 140
- da bißhero in schrifftlichen processen, wann usque ad duplicam verfahren, annoch eine so genante protestation- und reprotestation-schrifft verstattet worden, daß hinfuͤhro in dergleichen schrifftlichen processen zwar usque ad quadruplicam verfahren, iedoch keine protestation noch reprotestation-schrifften mehr sollen angenommen werden1700 CCMarch. II 1 Sp. 218Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Marg.: wie ein uͤbergangener stand sich helffen koͤnne?] wann aber hierauf nicht geachtet werden wollte, hat er eine protestations-schrifft zu uͤbergeben, mit der bitte, solche protocolliren und den crays-tags-actis beylegen zu lassenvor 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 157Faksimile - in Google Books
- der superintendent behaͤndigte also senatui eine protestations- und erbietungs-schrift1770 HambGSamml. VIII 47Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- protestation ... heißt die erklaͤrung, welche zu dem ende geschieht, um ein praͤjudiz abzuwenden, welches sonst, in ansehung unsrer rechte, aus einer eigenen oder fremden handlung leicht entspringen koͤnnte ... in sofern durch eine solche erklaͤrung unsre rechte erhalten oder gesichert werden, ist sie allerdings als ein rechtsmittel anzusehen. diejenige schrift, welche eine solche erklaͤrung enthaͤlt, wird protestationsschrift genannt1805 RepRecht XII 144Faksimile (ca. 383 KB)