Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protestationsschrift

Protestationsschrift

, f.

förmliches Schreiben, das eine Protestation (I) enthält
  • ist dem obbemelten ausschuß derer vom herrenstande unnd landrähte von unns eingehalten worden, daß die von städten bereits vor diesem eine protestationsschrifft de non communicatis consiliis ad communem statum pertinentibus, wie obberertt, eingegeben
    1605 ActaBrandenb. I 557
  • wogegen zwar ein mandatum s.c. erlangt, dagegen aber eine so fundirte exceptions- und protestations-schrifft uͤbergeben worden seye, daß es billig haͤtte wieder sollen caßirt werden
    1607? Moser,StaatsR. 32 S. 262
  • hat der ... herr G.G.C. ... mir die ... wohlverauthorisirte nachfolgende protestation schriefft vbergeben mit ... gebüehrender requisition vndt begehren, solche zu transsumiren vndt dan das transsumpt ... [zur bestimmten Zeit] zue insinuiren
    1628 ArchKulturg. 6 (1908) 85
  • zusammt dem dabey gewesenen project einer protestation und contradiction-schrifft, wider die verhandene alienation ew. fuͤrstl. durchl. primat- und ertz-stiffts
    1647 Moser,StaatsR. 34 S. 481
  • als wir aber dennest nötig erachten, ... uns mit einer nochmaligen intimation- und protestationschrift zu verwahren
    1659 PommJb. 10 (1909) 140
  • da bißhero in schrifftlichen processen, wann usque ad duplicam verfahren, annoch eine so genante protestation- und reprotestation-schrifft verstattet worden, daß hinfuͤhro in dergleichen schrifftlichen processen zwar usque ad quadruplicam verfahren, iedoch keine protestation noch reprotestation-schrifften mehr sollen angenommen werden
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 218
  • [Marg.: wie ein uͤbergangener stand sich helffen koͤnne?] wann aber hierauf nicht geachtet werden wollte, hat er eine protestations-schrifft zu uͤbergeben, mit der bitte, solche protocolliren und den crays-tags-actis beylegen zu lassen
    vor 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 157
  • der superintendent behaͤndigte also senatui eine protestations- und erbietungs-schrift 
    1770 HambGSamml. VIII 47
  • protestation ... heißt die erklaͤrung, welche zu dem ende geschieht, um ein praͤjudiz abzuwenden, welches sonst, in ansehung unsrer rechte, aus einer eigenen oder fremden handlung leicht entspringen koͤnnte ... in sofern durch eine solche erklaͤrung unsre rechte erhalten oder gesichert werden, ist sie allerdings als ein rechtsmittel anzusehen. diejenige schrift, welche eine solche erklaͤrung enthaͤlt, wird protestationsschrift genannt
    1805 RepRecht XII 144
unter Ausschluss der Schreibform(en):