Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): protestieren

protestieren

, v.


I einen Einwand erheben, Widerspruch einlegen
  • interste vorworden wi vnde protesteren, ift wi in vnseme antworde wes vorantwordet hebben, ... des wy van rechte nicht plegende weren, dat sulke antworde vns ... vnschedelik sin, so vns dat gemene recht darane guͤnnet
    1448 DithmUB. 41
  • als ... N. czum erstin gedinget und protestirt 
    1456 Bocksdorf 520
  • soll solich reconuencion vnd widerrecht vor beuestigung des kriegs bescheen. es wer dann das der antworter sich des widerrechten vor beuestigung des kriegs offenlich bezügt vnd protestirt hette
    1498 WormsRef. I 7, 2
  • doch mag ir yde partey protestiren und vorbehalten [bleiben], solchen beschlus und rechtsatz zu restindiren und wider aufzelösen, vor und ehe das urtail geöffent werde
    1521 WindsheimRef. 52
  • offenlich protestieren und bezeugen
    1525 Hohentwiel/Matzinger-Pfister,Paarformel 162
  • anno 1526 haben die fortenbacher protestirt und bedingt, daß sie meinen herren durch solche visitation nichts einraimen noch ihnen an ihrem jure patronatus etwas praejudicirn wollen
    1528 ZBayrKG. 35 (1966) 38
  • wo aber je dises dritt anzaigen unser merklichen beschwerden bei e.kgl.d., l. und euch den andern kein stat finden noch haben wolt, so protestirn und bezeugen wir hiemit offenlich vor gott, unserm ainigen erschaffer
    1529 RTA.JR. VII 1286
  • soll alsdann solch appellation dem richter ... insinuiret oder verkündet, oder so der richter in gedachter zeit nicht zubekomen vor einem offnen notarien vnd zeugen inhalb zehen tagen von abwesen des richters, protestiert, appelliert, begert, vnnd von dem vnderrichter apostel das ist send oder zeugnuß brieff vnd schrifften zu dem obern richtern vleissig vleissiger vnnd aller vleissigst inhalb zehen tagen begert werden
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 13
  • seind vor mir notarien ... erschienen die ... herren rector vnd regenten der loͤblichen hohenschůl zů N. protestierten vnd bezeugten sich mündtlich in hoͤchster vnd bester form, solennitet vnd zierlicheit, wie sich dz von rechts wegen gebürt, von wort zu wort diß inhalts
    1531 Frey,Pract. 321
  • hinwider habenn obangezeigte geszante der hochwirdigen eptissin szich uf kei. ma. berufen und daruber protestirt, appellirt uf kei. mayt. camergericht
    1540 QuedlinbUB. I 153
  • aber gwonlich pflegen die aduocaten, so sie vorhaben von der beklagten wegen forum zů declinirn, offenlich zů protestirn, das dieselben jre clienten ... in dem gerichtszwang kains wegs gewilligt, sonder jn dagegen jr notturfft vnd einrede ... vorbehalten haben woͤllen
    1546 Perneder,Proz. 42r
  • wo auch der theyl wider den also protestirt, nicht entgegen, so were sie demselben nicht nachtheylig, sie wuͤrd jm dann verkuͤndet, wie recht ist
    TeutschForm. 1571 35v
  • welcher auch protestirt, der bittet solchs dem meyntzischen protocollo einzuverleiben; auff die andern protocollen, wann sie nicht collationirt und gegen einander durchsehen werden, pflegt man sich nicht zu verlassen
    1577 RTTraktat(Rauch) 64
  • wir ... hiemit protestirn und bezeugen, daß
    1601 Kratsch,Justiz Anh. 15
  • wie dan auch die jenigen protestation nit würckhet, wo einer ein anders thuet vnd ein anders protestirt 
    1654 NÖLO. I 71 § 4
  • zu protestieren ist, dem gemeinen spruͤchwort nach, einem jeden erlaubt
    1750 Moser,Kanzlei 400
  • protestiren, oͤffentlich bezeugen, oder bedingen eine sache anzunehmen oder nicht, wider ein ding streben, und demselben widersprechen
    1753 Oberländer 577
II
im Wechselrecht: einen Protest (I) erheben
  • protestirung der wechsel-briefe, oder wechsel-briefe protestiren, ist eine feyerliche durch einen notarien und zwey zeugen aufgerichtete schrifft oder bedingung, dadurch einer protestiret, daß er sich alles schadens an capital, interesse und unkosten, welche aus dem nicht acceptirten, oder unbezahlten wechsel-briefe entstehen werden, an und bey dem ausgeber dessen, erholen, und sein recht vorbehalten wolle
    1741 Zedler 29 Sp. 964
  • da aber die bezahlung zur verfall-zeit nicht erfolgete, so muß der innhaber alsdenn noch einmahl ... nach wechsel-art protestiren, und sich seines interesse halber an den trassirer, oder an wem er recht hat, gebuͤhrend erholen
    1750 AltenbNWechselO. II § 9
III protestierend evangelisch, protestantisch 
  • sind die prosteinden stende diss jhar abermall zue Schmalkalden wiedervmb zusamen komen, sich beradschlaget, wie sie sich wieder gewalt möchten schützen
    1. Hälfte 16. Jh. Falk,ZwickauChr. I 31
  • [Marg.:] was rechtens die catholische und augspurg. confessions-verwandte haben, das solle auch den reformirten zustehen [Haupttext:] jedoch allezeit mit vorbehalt der staͤnden, so man protestirende nennet, so woln unter sich, als mit ihren unterthanen getroffenen vergleichs habenden privilegien, reversen und andere ... wie auch eines jeden gewissens-freyheit
    1684 TheatrPacis I 138
  • in dem ober-rheinischen crays ist dises amt [des Kreisobersten] ebenfalls in ubung und seit der reformation ... bestaͤndig in haͤnden protestierender crays-staͤnde gewesen
    vor 1747 Moser,StaatsR. 29 S. 143
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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