Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protokoll

Protokoll

, n.

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Aufzeichnung rechtlich relevanter Handlungen oder Vorgänge, insb. im Prozeß (I), idR. durch eigens dazu bestellte Amtspersonen, woraus die Beweiskraft der Protokolle resultiert; tw. auch als Grundlage eines später zu errichtenden Dokuments
  • want wy finden in onsen protokoll, dat an dei geistlicheit burgergudes, dar dei stat deinst van plach to hebn, so korz als binnen 4 of 5 jahren komen is over 3000 gulden gut
    1473 BeitrEssen 20 (1900) 142
  • oer anderen uthschulde unde inschult steyt gheteykent in deme eersten prothocoll effte entwerpyngh des testamentes in eyne papyrene zedulen myd deser hand ghescreven
    1484 OstfriesUB. II 217
  • zum sechsten soll der richter mit flyss besehen ob die fryheit oder briefe so zu transsumirn begert werden, one das prothocoll des notarien, der tods abgangen were, syen vffrichtig vnuerletzt vnd nicht argwonig
    1498 WormsRef. III 3, 19, 6
  • fuͤrter so befehlen wir, daß ein jeder notarius in alleweg geflissen seyn soll, zu haben und mit hoͤchstem fleiß zu verwahren, auch nach ihm zu verlassen ein protocoll, darinnen alle und jede handlung, vor ihm ergangen, darzu er gebeten wird, durch ihn selbst ... nach ihrer ordnung beschrieben und der offenen instrumenten, so sie daraus geben wuͤrden, von wort zu wort gleichlautende copei registrirt, zu behalten und zu verwahren
    1512 RNotariatsO./RAbsch. I 154
  • ordnen wir, daß fürhin jeglicher procurator sein prothocoll bey seinen gethanen pflichten besichtigen und keinen unnottürftigen rechtsatz thun ... soll
    1555 RKGO.(Laufs) I 23 § 10
  • prothocoll. extract. jnbreuiatur. ein buch darein die notarien vnd offne schreiber an gerichten vnd sonst, erstlich alle handlung verzeichnen, vnnd darnach erst daheimen einschreiben, was nun auß solchem prothocoll nach der leng außgezogen vnd abgeschrieben wirt, oder sonst auch auß andern buͤchern als renthzinß, vnd statuten buͤchern gezogen wirt, heißt ein extract
    1564 Schwartzenbach(Haß) 210
  • [dillenburgische Kanzleiordnung.] ein gemein prothocoll aller und jeder täglichs ankhommenden sachen
    1569 Siegerland 18 (1936) 143
  • protocol, gemeyn statt oder gerichtsbůch, darein man allerley handlung verzeichnet
    1571 Roth 343
  • sol alles klaͤrlich vnnd vnderschiedlich bey die gerichtshaͤndel inn das gerichtsbůch odder prothocoll geschrieben werden
    TeutschForm. 1571 Bl. 66v
  • er soll den handel erstlich in sein libel oder prothocoll (das ist ein fuͤrschreibung) begreiffen, vnd nachmals darauß in offen instrument stellen
    TeutschForm. 1571 Bl. 168r
  • eß soll auch ein jeder secretarius ein prothocoll machen, in welchen ehr der sachen, die ehr beigefuddert, und die darauff gefolgete beschluß verzeichenen soll, mitt vermeldung der personen, so darbei gewesen und dergestalt beschlossen haben, auch ire prothocolla in iren schrank verschlossen heimblich halten
    MünsterKzlO.(1574) 252
  • verliest ihr majestatt secretarius oder ein ander ... die proposition offentlich, und pflegt inmitten des sals ... ein tisch zu stehen, daran der churfürstl. mayntzischer cantzler sambt ir churfl. gnaden secretarien einer, so deß heiligen reichs protocoll haltet, sitzen und die proponierte puncten sambt andern dingen auffzeichnen sollen
    1577 RTTraktat(Rauch) 54
  • welcher auch protestirt, der bittet solchs dem meyntzischen protocollo einzuverleiben; auff die andern protocollen, wann sie nicht collationirt und gegen einander durchsehen werden, pflegt man sich nicht zu verlassen
    1577 RTTraktat(Rauch) 64
  • drumb so bald der procurator die protocoll herubergeschicket, soll einer jglichen sach protocoll separatim fein draus continuirt werden, drin man sich leicht zu ersehen, was jederzeit zu fertigen
    1582 Engel,LippeArchive 100
  • darumb sollen alle contrahirende partheien, bej verlust der guͤtter vnd kauffgeldts, jn solchen sachen, ohne einmischung einiges betrugks, vffrichtig vnd redlich handeln, sich mitt namen vnd zunamen sambt den guͤttern so vereussert oder verkaufft worden, stuͤckweise mitt jren gewissen anstossen, sowhol in des landtschreibers protocoll, als auch in die den gerichtsknechten befohlene vffruffsbuͤcher, verzeichnen lassen
    1586 CCNass. I 1 Sp. 519
  • guete registratur aller gerichtsbiecher, prothocoll, brieflicher urkunden, gerichts- und andern acten
    1610 Innviertel/ÖW. XV 100
  • der gerichts-secretarius soll in allen gerichtlichenn sachenn die prothocoll fleißig haltenn vnndt wahren, was vf einen jeden termin gehandlet vnndt vorbracht wirdt, kuͤrtzlich verzeichnenn [usw.]
    1613 HessSamml. III 723
  • wan schultes vnndt gericht sich also des ausspruchs oder vrteils vereininget vndt verglichen, sol solches alsobalt durch den gerichtschreiber oder, wo kein schreiber beiihanden in geringfertigen sachen, alzeitt was verhandelt vndt beschlossen durch schultheissen oder einen des gerichts in das ordentliche protocol verzeichnet vndt geschriben werden, damit die gericht vf erfoderung alzeitt dessen, was von inen verhandelt vndt geschlossen worden, darumb redt vndt antwortt geben konnen
    1628/29 PfälzW. II 750
  • sollen nun vndt hinfuro alle kauff vndt dausch, wie die namen haben mogen vndt geschehen, [vndt] nicht zuvor ehe einiger weinkauff daruber getruncken, dem schultheissen oder in seinem abwessen vndt verreissen den vnderschultheissen oder gerichten angezeigt, auch nach verloffener losungszeitt beiide parteien beii schultheissen erscheinen, damit derselbige kauff oder dausch zur nachrichtung in enderung der beedt[zeit vndt] anderen zutragenden fellen in das ordentliche darzu sonderbare angeordenete protocol aufgezeichnet [werde]
    1628/29 PfälzW. II 776
  • soll der vertrag, abschied oder compromiß wo möglich alsobalden darauf verfasset und publicirt oder, da es wegen anderer verhinderungen nicht thunlich, der inhalt aus den protocollen den partheyen mündlich angedeutet und sodann zu anhör- und ausantwortung des formalisirten briefs sobalden ein termin anberaumt werden
    1. Hälfte 17. Jh. ArchivarHistoriker 449
  • die ambtleuth sollen uͤber alle waͤisen-rechnungen durchauß ein protocoll halten, darinn soll underschiedlich kommen und begriffen seyn aller pfleg-rechnungen, einnemmen und außgeben
    1715 BadLO. 82
  • weil aber nicht alles, was im gerichte geschiehet, schrifftlich vollfuͤhret, sondern auch oͤffters muͤndlich vollzogen, und alsdann erst aufs pappier gebracht wird, so wird dieses zusammen acta, wenn sie aber getheilet betrachtet werden, protocollum geheissen
    1732 Zedler I 388
  • das protocoll, haupt- oder verzeichnus-buch, worinnen man aufschreibet, was vorgehet, dergleichen die richter und notarii haben
    1753 Oberländer 578
  • wer ein öffentliches, es sey vor gericht oder notarien und zeugen verfertigtes protocoll oder instrument als irrig gefasset anfechten will, muß solches wenigstens mit drey zeugen darthun
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 68 § 1
  • gleich wie die gantbrief jederzeit vor gericht zu erkennen, es auch hierinfals bei austeilungen auf die prioritet der forderung beruhet, als solle der actuarius oder landschreiber, damit die gläubiger hierinnen nicht verkürzt werden, hieröber ein ordentliches prodcolum füehren, alle jene, die um gantbrief anlangen, der ordnung nach, wie sie sich melden, darinnen anmercken und bei erstem gricht auch des nemlichen ordnung nach die gantbrief erkent werden
    1775 Vorarlberg/ÖW. XVIII 116
  • nach geendigtem peinlichen verhoͤr muß daher das abgehaltene protocoll dem inquisiten deutlich vorgelesen und derselbe zugleich erinnert werden, darauf genau acht zu haben, um seine niedergeschriebenen aussagen entweder schlechterdings zu genehmigen, oder sich auch wegen des sinnes, in dem er diese oder jene genommen wissen wolle, naͤher zu erklaͤren
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1272
  • ueber die ordentlichen proceßsachen aber ist ein besonderes protocoll zu jedem stoße der manualacten in der form eines judicialprotocolls abzufassen
    1790 Thomas,FuldPrR. III 278
  • protokoll, im weitlaͤufigsten sinn, ist ein glaubwuͤrdiges, schriftliches verzeichniß einer vorgenommenen handlung. es lassen sich so vielerley gattungen von protokollen gedenken, als verschieden die handlungen seyn koͤnnen, die den gegenstand derselben ausmachen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 321 [ebd. 321-326]
  • in den beiden höheren kollegien führt jeder gesandtschaftssekretär ein protokoll, der mainzische aber das hauptprotokoll, mit welchem die ubrigen verglichen und berichtigt werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 71
  • protocolliren heißt ... das geschaͤft einer besonders dazu bestellten und beeidigten person, die in den sitzungen eines collegiums vorgekommenen verhandlungen, der wahrheit und den gesetzlichen verordnungen gemaͤß, aufzuzeichnen; protocoll ist die solchergestalt verfertigte erzaͤhlung der collegialischen verhandlungen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 127
  • gerichtliche protokolle müssen 1) in anwesenheit einer richteramts-person und eines beeideten aktuars sogleich, wie eine handlung vor gericht vorgehet, aufgenommen werden. 2) sie müssen in der aufschrift ort, tag, monat und jahr enthalten, wo das protokoll aufgenommen wurde
    1815 Gönner,EntwGesB. I 120f.
  • der vorwurf, daß das factische sachverhältniß durch ein protokoll nicht so treu und vollständig dargestellt werden kann, als dies unumgänglich wesentlich oder doch zur vollständigen beruhigung des richters nothwendig ist, gilt nur für criminalsachen
    1818 Landsberg,Gutachten 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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