Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): protokollieren

protokollieren

, v.

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in einem Protokoll aufzeichnen, insb. als Nachweis einer Handlung
  • so der prothonotarien eyner abwesend ... oder anderer verhinderung halben dem prothocollieren im gericht nit außwarten könt, soll alßdann durch den verwalter an sein stat der notarien eyner verordnet werden
    1555 RKGO.(Laufs) I 28 § 8
  • [Eheprozeß:] das alles soll der notarius vleißig, doch nur summarie und mit kurzem begriff, aufzeichnen und in ein besonder buch ordenlich zusammen schreiben und protocolliren, sich jeder zeit nach notdurft darinnen haben zu ersehen
    1567 Franken/Sehling,EvKO. XI 372
  • idt schall ock de landtschriver ein ordentlich gerichts bock holden, darinnen klage und andtwordt, rede und wederrede und alles vorbringen der parthien ihre bewisung, getuchniß, schrifftliche orkunde und alles, worup geordelt werden schall, summarischer wise prothocolleren und klarlich vortekenen
    1572 NordstrandLR.(nd.) I 7
  • was nun in votis das mehr für gut angesehen, das colligirt der meyntzische und protocollirt es und verfast darauß, wan er heimkompt, ein bedencken in scriptis
    1577 RTTraktat(Rauch) 82
  • [Pflicht des Gerichtsschreibers,] was täglich im rath fürbracht wirdet, vleißig prothokollieren 
    1592 Mudrich,SalzbArchivw. 186
  • da ists an dem, das durch den gerichtsschreiber ides mahl dasjenige, so bey einem idern peinlichen gericht und actu furgelauffen und doch an die juristenfacultet zu erlangung derselben rechtsbelerung geschrieben, nicht in das prothocoll, wie doch von ihm ad cohaerentiam notwendig het beschehen sollen, verzeichnet worden ist. sollen nun die acta cohaeriren und volkommen uberschickt werden, so hielte ichs ... darfur, es wolten bey einem idern actu entweder solche schreyben beygelegt oder nachmals der inhalt derselben darbey prothocollirt und das daruf idesmahls des proceß halber vor rechtsbelerung erfolgt ... auch beigefugt sein
    1595 ArchZ. 53 (1957) 23
  • ainem stattschreiber sein gebür, die clagen, urtlen, gezeugensagen und verträg zu protecolieren 
    1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 72
  • haben gesambte benachberte des ganzen dorfs alda zu Tulfs, kainer außgenomen, seinen consenß hierein erthailt und einander mit mund und handen angelobt, volgents es gerichtlich zu prothocolliern und unter der oberkait besiglung gefertigt begert
    1650 Tirol/ÖW. XVII 306
  • es soll auch hieruͤber [guͤtliche handlungen zwischen den partheyen] 1. eine sententia interlocutoria ertheilet, 2. ein schleiniger terminus und in demselben gewisse stunden zum ausfuͤhrlichen protocolliren benennet, 3tens sothanes protocolliren von zeit zu zeit nicht verzoͤgert [werden]
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 223
  • wofern einer seinem eheweib wolte sein haus verheüraten, so mues solches mit vorwissen der obrigkeit geschehen und folgends in der canzlei ordentlich vorgemerkt und prothokolliert werden
    1730 OÖsterr./ÖW. XV 249
  • protocolliren heißt ... das geschaͤft einer besonders dazu bestellten und beeidigten person, die in den sitzungen eines collegiums vorgekommenen verhandlungen, der wahrheit und den gesetzlichen verordnungen gemaͤß, aufzuzeichnen; protocoll ist die solchergestalt verfertigte erzaͤhlung der collegialischen verhandlungen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 127
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